Belästigungen durch Lärm


Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm, den andere verursachen, geärgert. Sei es der Nachbar, der Rasen mäht, sei es die Baustelle nebenan mit ihren vielen unterschiedlichen Geräuschquellen, sei es die Gaststätte mit Außengastronomie nebenan, ein Feuerwerk oder das lautstarke Feiern in der Nachbarschaft. Die Ruhe und Entspannung nach dem Feierabend, der erholsame Schlaf in der Nacht oder ein konzentriertes Arbeiten am Tag ist durch den Lärm in solchen Fällen sehr schnell beeinträchtigt. Diese Erfahrung machen leider etwa 20 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland regelmäßig.

In den letzten Jahren hat sich daher die Erkenntnis immer mehr durchgesetzt, dass Lärm eine ernst zu nehmende Umweltbelastung ist. Durch den Lärm kann es direkt und indirekt zu Wirkungen auf das Wohlbefinden und auch auf die Gesundheit des Einzelnen kommen. Insofern ist die Lärmbekämpfung zu einem wichtigen Bestandteil des behördlichen Umweltschutzes geworden. Unterschiedlich festgelegte Ruhezeiten mit entsprechenden Lärmhöchstwerten sollen dem Bürger einen gewissen Grundschutz bieten. In diesen Ruhezeiten hat sich deshalb jeder so zu verhalten, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt wird. Besonders geschützt ist die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, aber auch die Abendruhe (20:00 bis 22:00 Uhr) sowie die Mittagsruhe in allgemeinen und reinen Wohngebieten (13:00 bis 15:00 Uhr) ist besonders geschützt.

Wenn in diesen Zeiten die zulässigen Lärmwerte überschritten werden (z.B. bei Feierlichkeiten mit Höhen- bzw. Bodenfeuerwerk, bei bestimmten Baumaßnahmen etc.) ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Sollten diese Genehmigungen nicht vorhanden sein, sind Geldbußen von mehreren Tausend Euro möglich. Wir empfehlen Ihnen, bei „geplanten Aktivitäten / Veranstaltungen etc.“ mit den Ordnungsbehörden rechtzeitig im Vorfeld Kontakt aufzunehmen (Empfehlung 4-6 Wochen vorher).

An Sonn- und Feiertagen sind ganztags alle mit Lärm verbundenen Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen.

Nicht jede von Bürgern empfundene Lärmbelästigung ist übrigens gleich eine Ordnungswidrigkeit. Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar kurze Beispiele erläutern.

Zum Thema „Rasenmähen“:
Das Rasenmähen ist werktags (Montag bis Samstag) von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt / möglich. Es kann sein, dass einzelne Gartensparten in ihren Satzungen Regelungen treffen, welche den Betrieb von Rasenmähern etc. über die Mittagszeit einschränken. Hierzu müssten Sie sich allerdings an die entsprechenden Vorstände der Gartensparten wenden. Diese können bei Verstößen ihrer Mitglieder entsprechende Sanktionen veranlassen.

Zum Thema „tragbare motorbetriebene Kettensäge“:
Der Betrieb ist ebenfalls werktags in der v.g. Zeit möglich. (Eventuell gibt es auch hierzu Regelungen in den Satzungen der Gartensparten.)

Heckenscheren
Der Betrieb ist ebenfalls werktags in der v.g. Zeit möglich (7:00-20:00 Uhr).

Freischneider, Laubbläser, Grastrimmer
Der Betrieb ist nur werktags von 9:00 bis 13:00 Uhr bzw. von 15:00 bis 17:00 Uhr möglich. Alle Regelungen gelten nur in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten jeweils im Freien. Für gewerbliche Arbeiten / Lärm können teilweise andere Regelungen gelten.

Gesetzliche Grundlage:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Sondershausen (OBVO) vom 05.08.2009 sowie die 32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BlmSchV). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bau & Ordnung bei der Stadt Sondershausen.