Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Windenergieanlagen im Windpark W-3 Sondershausen/Immenrode


Die Firma BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60, 99955 Herbsleben, hat mit Schreiben vom 05.06.2020 beim Landratsamt Kyffhäuserkreis einen Antrag nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz – BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Windpark W-3 Sondershausen/Immenrode am Standort in 99706 Sondershausen, Gemarkung Großberndten, Flur 1, Flurstücke 4, 254/3, 146/22, 241/20, 50/1; Flur 3, Flurstück 6/1; Gemarkung Straußberg, Flur 7, Flurstück 90/63; Gemarkung Immenrode, Flur 3 und 4, Flurstücke 581, 621/561, 641/493 gestellt.

Das beantragte Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen entweder des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von je 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m oder des Typs ENERCON E-160 EP5 mit einer Nennleistung von je 4,6 MW und einer Nabenhöhe von 120 m innerhalb des im Regionalplan Nordthüringen ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie W-3 Sondershausen/Immenrode.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nummer 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), durch das gemäß § 9 (1) Nr. 2 UVPG die unter Nummer 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG fallende bestehende Windfarm, wovon bereits mindestens eine der bestehenden Windenergieanlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, geändert wird (UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben).
Gemäß § 9 (1) Nr. 2 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach § 7 (1) UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 (1) UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 (2) UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Die überschlägige Überprüfung der Antragsunterlagen auf der Grundlage der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien hat zum Ergebnis geführt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 (1) UVPG, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt, Bau- und Bodendenkmäler. Für die Siedlungsbereiche (Sondershausen, Ortsteile Immenrode, Straußberg, Großberndten und Kleinberndten) werden die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Richtwerte für den Schattenwurf eingehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 (3) UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 8, 99706 Sondershausen, zugänglich.

Sondershausen, den 01.12.2020

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Die Landrätin
Hochwind-Schneider

 

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
im Freistaat Thüringen
Peter Wilke Dipl.-Ing.(FH)
Am Elisabethplatz 2
D-99706 Sondershausen
03632/6679890

Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Ergebnisses der Liegenschaftsvermessung

In der Gemeinde Sondershausen, Gemarkung Bebra, Flur 9 wurde eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt. Folgendes Flurstück ist von der Liegenschaftsvermessung betroffen:
319
Lagebezeichnung: Brühlstraße 7
Die Grenzniederschriften und die dazugehörige Skizze liegt

vom 01.02.2021 – 02.03.2021

in den Räumen der Vermessungsstelle Wilke, Am Elisabethplatz 2, 99706 Sondershausen (Mo-Fr von 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr) während der angegebenen Zeiten für die Beteiligten zur Einsicht aus. Einsichtnahmen außerhalb dieser Zeiten sind nach telefonischer Absprache unter Tel. 03632-6679890 möglich.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), in der jeweils geltenden Fassung, wird durch Offenlegung das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung (Grenzniederschriften, Grenzfeststellungsverträge und die dazugehörigen Skizzen) bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der Vermessungsstelle Wilke, Am Elisabethplatz 2, 99706 Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Sondershausen, den 06.01.2021
Peter Wilke, ÖbVI