Thüringer Verordnung zur Digitalen Neubekanntmachung der Grenzen des bestehenden Wasserschutzgebietes „Sondershausen“
Inhalt:
1. Thüringer Verordnung zur Digitalen Neubekanntmachung der Grenzen des bestehenden Wasserschutzgebietes „Sondershausen" in der Stadt Sondershausen (Thüringer Wasserschutzgebietsverordnung Sondershausen - VO WSG Sondershausen)
Thüringer Verordnung zur Digitalen Neubekanntmachung der Grenzen des bestehenden Wasserschutzgebietes „Sondershausen" in der Stadt Sondershausen (Thüringer Wasserschutzgebietsverordnung Sondershausen - VO WSG Sondershausen)
Vom 31. Juli 2019
Aufgrund der §§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBI. S. 2254) geändert worden ist, und der §§ 59 Absatz 2, 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst, a), 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie 79 Absatz 1 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74), verordnet das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz:
Artikel 1
(1) Für das bestehende Wasserschutzgebiet „Sondershausen" der Wassergewinnungsanlage
,,Hy Sondershausen 1/1957 (Flattig)" (TK 25 4631, WGA-Nr. 6),
werden die dem in Absatz 2 aufgeführten Festsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Karten, auf denen die Schutzzonengrenzen dargestellt sind, durch die in Absatz 3 aufgeführten aktuellen Karten in digitaler Form ersetzt. Diese werden bei den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 genannten Stellen in digitaler Form als PDF-Dateien auf einem digitalen Speichermedium und als Ausdruck dieser PDF-Dateien niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die PDF Dateien auf dem digitalen Speichermedium sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Das Wasserschutzgebiet für die in Absatz 1 genannte Wassergewinnungsanlage wurde durch den Beschluss „ über Nutzung und Schutz der Gewässer" des Kreistages Sondershausen vom 24. Mai 1973, Nr. 63-19/73, der zuletzt durch Verordnung vom 15. August 2018 (ThürStAnz Nr. 38/2018 S. 1226) geändert worden ist, in der Anlage zum Beschluss „ Wassergewinnungsgebiete in den einzelnen Orten des Kreises Sondershausen" unter der Bezeichnung
,,76 Sondershausen"
festgesetzt.
(3) Die aktuellen Karten auf der Grundlage der Digitalen Topographischen Karte (DTK-ATKIS) und der Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) setzen sich zusammen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 und einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 000. Die Liegenschaftskarte besteht aus den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Kartenblättern 1 bis 10. Für den genauen Verlauf der Schutzzonengrenzen ist die Liegenschaftskarte maßgeblich.
(4) In der Übersichtskarte sind die Schutzzonengrenzen mit durchgezogenen schwarzen Linien dargestellt. In der Liegenschaftskarte sind die Schutzzonengrenzen mit durchgezogenen schwarzen Linien mit durchbrochener grauer Bänderung dargestellt. Die Markierung „W I" zeigt die Schutzzone 1, die Markierung „W II" zeigt die Schutzzone II und die Markierung „W III" zeigt die Schutzzone III. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist jeweils die Außenkante der durchgezogenen schwarzen Linien.
(5) Das von dieser Verordnung betroffene Wasserschutzgebiet befindet sich in der Gemarkung Stockhausen der Stadt Sondershausen im Kyffhäuserkreis.
(6) Veränderungen der Topographie, der Kreis-, Gemeinde-, Gemar-kungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.
(1) Die Niederlegung und archivmäßige Verwahrung erfolgt beim:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Außenstelle Weimar
Dienstgebäude 1
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar
sowie während der sonstigen Dienststunden nach Vereinbarung von jedermann kostenlos eingesehen werden. Die PDF-Dateien werden auch auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Ansicht bereitgestellt.
Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft
Markt 8
99706 Sondershausen
Die PDF-Dateien auf dem digitalen Speichermedium und die ausgedruckten Karten können dort während der jeweiligen Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Die mit dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschluss festgesetzten Verbote und Nutzungsbeschränkungen bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Jena, 31. Juli 2019
Der Präsident
Mario Suckert
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Jena, 31.07.2019
Az.: 5070-53-4522/41
ThürStAnz Nr. 39/2019 S. 1468- 1470
Verzeichnis der Kartenblätter der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 :2 000)