Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429,433) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 383), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 10. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) hat der Stadtrat der Stadt Sondershausen in der Sitzung am 18. Juni 2020 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:
(Beschluss-Nr.: SR 111-09/2020)
§ 1 Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen werden von der Stadt Sondershausen als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz – Thür-KigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Personensorgeberechtigten oder der personensorgeberechtigte Elternteil (im Folgenden „Eltern“ genannt) wahr. Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen wurde, stehen den Eltern insoweit gleich.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
§ 3 Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Sondershausen ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. Hiervon abweichend ist eine Aufnahme ab dem dritten Lebensmonat möglich in den Kindertageseinrichtungen „Pusteblume“, „Anne Frank“ und „Käthe Kollwitz“.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertageseinrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4 Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung.
(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens eine Woche vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden.
(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 01. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 01. März, unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3, möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadt Sondershausen die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.
(5) Nach Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Wird an den Werktagen, die in diesen Zeitraum fallen, Betreuungsbedarf angemeldet, ist zur Absicherung eine Kindertageseinrichtung geöffnet. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.
§ 5 Anmeldung/Aufnahme
(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Leitung der Kindertageseinrichtung, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Kindertageseinrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
- 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SBG V), darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
- 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadt Sondershausen sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme, unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung, beantragen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens eine Woche vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadt Sondershausen wieder gekündigt. Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Abs. 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat oder aus der Stadt Sondershausen in eine andere Gemeinde verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Kindertageseinrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel ein bis ca. drei Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Kindertageseinrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des IfSG beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Eltern zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (nach Möglichkeit bis 8.00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(7) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(8) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 IfSG vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8 Elternbeirat Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadt Sondershausen stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsentgelte.
§ 9 Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10 Elternbeiträge
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung wird von den Eltern der Kinder, zum 15. des laufenden Monats, der Elternbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Kosten der Verpflegung werden gesondert in Rechnung gestellt und auf der Grundlage der Verpflegungsentgeltordnung der Stadt Sondershausen zwischen Eltern und der Stadt Sondershausen vereinbart. § 11 Abmeldung Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen; geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
- 1. die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,
- 2. die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Kindertageseinrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,
- 3. der Elternbeitrag trotz Mahnung für zwei Monate nicht entrichtet worden ist,
- 4. die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden,
- 5. es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.
§ 13 Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
Dies sind:
- a) Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. –datum und –dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z.B. Verbindungen zu Geldinstituten)
- b) Berechnungsgrundlage für den Elternbeitrag
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Sondershausen nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern abgeglichen werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen vom 08. April 2011 aufgehoben und ersetzt.
ausgefertigt:
Sondershausen, den 30. Juni 2020
gez. Grimm -Siegel-
Bürgermeister
Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“