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Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und des Wasserwehrdienstes der Stadt Sondershausen

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Die Stadt Sondershausen erlässt auf Grundlage der §§ 19 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 14, 22 und 44 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) sowie § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457) die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 03. September 2020 beschlossene Neufassung der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und des Wasserwehrdienstes der Stadt Sondershausen: (Beschluss-Nr.: SR 153-11/2020)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Folgende ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und des Wasserwehrdienstes der Stadt Sondershausen erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung:
a) Stadtbrandmeister
b) stellvertretender Stadtbrandmeister
c) Wehrführer
d) stellvertretende Wehrführer
e) Jugendfeuerwehrwarte
f) Atemschutzgerätewart
g) stellvertretender Atemschutzgerätewart

(2) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen baren Auslagen und die sonstigen Aufwendungen abgegolten.

 

§ 2 Besondere Aufwendungen, Verdienstausfall

(1) Neben dem monatlichen Pauschbetrag sind auf Antrag besonders zu erstatten:
(a) der Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 ThürBKG,
(b) für genehmigte Dienstreisen die Reisekosten nach den geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich beantragt wird. Die Erstattung der Fahrtkosten nach diesem Absatz erfolgt nicht, sofern ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
 
(2) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 ThürBKG in Form eines pauschalierten Stundenbetrages auf Antrag ersetzt. Der Stundenbetrag wird auf 25,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in Ihrer beruflichen Tätigkeit   entstanden ist, festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage des Zeitversäumnisses wird von Montag bis Freitag die Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgesetzt. Bei nachgewiesener notwendiger Schichtarbeit ist Satz 3 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Verdienstausfall erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem jeweiligen Einsatz schriftlich beantragt wird.
 
§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung beträgt für
a) den Stadtbrandmeister        140,00 €
zuzüglich für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit je        6,00 €
b) den stellvertretenden Stadtbrandmeister        70,00 €
zuzüglich für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit je        3,00€
c) die Wehrführer
1. bei bis zu 20 Mitgliedern der Einsatzabteilung        70,00 €
2. ab 21 Mitglieder der Einsatzabteilung        100,00 €
d) die stellvertretenden Wehrführer
1. bei bis zu 20 Mitgliedern der Einsatzabteilung        35,00 €
2. ab 21 Mitglieder der Einsatzabteilung        50,00 €
e) die Jugendfeuerwehrwarte
1. bei bis zu 15 Mitgliedern der Jugendfeuerwehr        50,00 €
2. ab 16 Mitglieder der Jugendfeuerwehr        80,00 €
f) der Atemschutzgerätewart        70,00 €
g) der stellvertretende Atemschutzgerätewart        35,00 €.
 
(2) Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 c), d) und e) ist maßgebend, wie viele Mitglieder der Einsatzabteilung/Jugendfeuerwehr der jeweiligen Stadtteilwehr zum Stichtag der Stadtverwaltung Sondershausen (Sachbearbeiter Brandschutz) gemeldet und durch die Stadtverwaltung bestätigt wurden. Als Stichtag wird der 30. November des vorausgegangenen Kalenderjahres festgelegt. Die Aufwandsentschädigung (Monatspauschale) wird zum 1. des Monats im Voraus gezahlt, Verdienstausfallersatz und Reisekostenvergütung werden nach Antragstellung erstattet.
 
(3) Funktionsträger, die neben ihrer Hauptfunktion zusätzlich eine weitere Funktion dauernd wahrnehmen, erhalten zusätzlich zu der für die Hauptfunktion festgesetzten Entschädigung, eine Entschädigung gemäß § 5 Abs. 4 der ThürFwEntschVO in der jeweils geltenden Fassung.
 
(4) Für angewiesenen Brandschutzsicherheitsdienst bei Veranstaltungen in der Stadt Sondershausen wird nach Vorlage des Wachprotokolls eine Entschädigung in Höhe von 11,00 € je volle Stunde ausgezahlt.
 
 
§ 4 Förderung des Ehrenamtes
 
(1) In Anerkennung und Würdigung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr und des Wasserwehrdienstes der Stadt Sondershausen erhalten alle aktive Angehörigen der Einsatzabteilungen, die an allen geforderten jährlichen Aus- und Fortbildungen nach FwDV 2 teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 € pro Einsatz. Dieser Betrag wird sowohl für die Feuerwehrangehörigen die am Einsatz vor Ort teilgenommen haben, als auch für die Feuerwehrleute, die im Gerätehaus in Bereitschaft verblieben sind, in Anrechnung gebracht.
 
(2) Der Betrag wird in einem Betrag jährlich durch die Stadt Sondershausen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt zum 31. März eines jeden Jahres, bezogen auf das vorangegangene Jahr.
 
(3) Für die Berechnung ist die Personal- und Einsatzstatistik des vorangegangenen Jahres heranzuziehen. Durch die Wehrführer sind hierzu Zeitnachweise der Teilnahme der Kameraden an der nach FwDV 2 geforderten jährlichen Aus- und Fortbildungszeiten vorzulegen, die durch die Feuerwehrangehörigen zu quittieren sind. Diese Nachweise sind dem Sachbearbeiter Brandschutz vierteljährlich zur Bearbeitung zu übergeben. Ebenfalls sind durch die Wehrführer die Einsatzstatistiken vorzulegen, aus denen hervorgeht, welcher Kamerad an welchem Einsatz teilgenommen hat.
 
 
§ 5 Sprachliche Gleichstellung
 
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Entschädigungssatzung gelten für alle Geschlechter.
 
 
§ 6 Schlussbestimmung
 
Die Regelungen des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sowie der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen finden Anwendung.
 
 
§ 7 Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Dezember 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 der Satzung rückwirkend zum 01. April 2020 in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig treten die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Angehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sondershausen vom 13. Mai 2009 sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Angehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sondershausen vom 01. Dezember 2014 außer Kraft.
 
 
ausgefertigt: Sondershausen, den 13. Oktober 2020
 
gez. G r i m m       - Siegel -
Bürgermeister
 
Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach §21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“