Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2021
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 22. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2021 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:
1. | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel | je Tier 4,20 Euro |
2. | Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel |
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2.1 | Rinder bis 24 Monate | je Tier 6,00 Euro |
2.2 | Rinder über 24 Monate | je Tier 6,50 Euro |
3. | Schafe und Ziegen | |
3.1 | Schafe bis 9 Monate | je Tier 0,10 Euro |
3.2 | Schafe über 9 bis 18 Monate | je Tier 0,90 Euro |
3.3 | Schafe über 18 Monate | je Tier 0,90 Euro |
3.4 | Ziegen bis 9 Monate | je Tier 2,30 Euro |
3.5 | Ziegen über 9 bis 18 Monate | je Tier 2,30 Euro |
3.6 | Ziegen über 18 Monate | je Tier 2,30 Euro |
4. | Schweine | |
4.1 | Zuchtsauen nach erster Belegung | |
4.1.1 | weniger als 20 Sauen | je Tier 1,20 Euro |
4.1.2 | 20 und mehr Sauen | je Tier 1,60 Euro |
4.2 | Ferkel bis 30 kg | je Tier 0,60 Euro |
4.3 | sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg |
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4.3.1 | weniger als 50 Schweine | je Tier 0,90 Euro |
4.3.2 | 50 und mehr Schweine | je Tier 1,20 Euro |
Absatz 4 bleibt unberührt. | ||
5. | Bienenvölker | je Volk 1,00 Euro |
6. | Geflügel | |
6.1 | Legehennen über 18 Wochen und Hähne |
je Tier 0,07 Euro |
6.2 | Junghennen bis 18 Wochen einschließlich Küken |
je Tier 0,03 Euro |
6.3 | Mastgeflügel (Broiler) einschließlich Küken |
je Tier 0,03 Euro |
6.4 | Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken |
je Tier 0,20 Euro |
7. | Tierbestände von Viehhändlern | vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs. 7) |
8. | Der Mindestbeitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt |
6,00 Euro |
Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2021 keine Beiträge erhoben.
- 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in die Kategorie I eingestuft worden.
- 2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen“ als „Salmonellen überwacht“ und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie I eingestuft. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 28. Februar 2021 schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.
3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.
- 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und
- 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.
§3
Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden 30 Tage, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Sofern aus Nachmeldungen nach § 2 Abs. 3 keine Beiträge resultieren, die über einen bereits entrichteten Mindestbeitrag hinausgehen, wird kein gesonderter Beitragsbescheid erstellt. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht.
§ 4
- 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder
- 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt.
§ 5
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 22. Oktober 2020 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2021 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 2. November 2020 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Jena, 3. November 2020
PD Dr. Karsten Donat
Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse