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Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2021

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Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 22. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2021 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:

1. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel je Tier 4,20 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente
und Wasserbüffel
 
2.1 Rinder bis 24 Monate je Tier 6,00 Euro
2.2 Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 Euro
3. Schafe und Ziegen  
3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 Euro
3.2 Schafe über 9 bis 18 Monate je Tier 0,90 Euro
3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 0,90 Euro
3.4 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,30 Euro
3.5 Ziegen über 9 bis 18 Monate je Tier 2,30 Euro
3.6 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,30 Euro
4. Schweine  
4.1 Zuchtsauen nach erster Belegung  
4.1.1 weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro
4.1.2 20 und mehr Sauen je Tier 1,60 Euro
4.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro
4.3 sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 kg
 
4.3.1 weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro
4.3.2 50 und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro
     
  Absatz 4 bleibt unberührt.  
     
5. Bienenvölker je Volk 1,00 Euro
6. Geflügel  
6.1 Legehennen über 18 Wochen
und Hähne
je Tier 0,07 Euro
6.2 Junghennen bis 18 Wochen
einschließlich Küken
je Tier 0,03 Euro
6.3 Mastgeflügel (Broiler)
einschließlich Küken
je Tier 0,03 Euro
6.4 Enten, Gänse und Truthühner
einschließlich Küken
je Tier 0,20 Euro
7. Tierbestände von Viehhändlern vier v. H. der umgesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs. 7)
8. Der Mindestbeitrag beträgt für jeden
beitragspflichtigen Tierhalter insgesamt
6,00 Euro

Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2021 keine Beiträge erhoben.

(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden.
(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2 und 4.3.2 wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn:
 
  • 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in die Kategorie I eingestuft worden.
  • 2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen“ als „Salmonellen überwacht“ und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in  Kategorie I eingestuft. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierhalter bis zum 28. Februar 2021 schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.

 

§ 2
 
(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel ist die Zahl der am 3. Januar 2021 vorhandenen Tiere (Stichtag für die amtliche Erhebung gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 ThürTierGesG), bei Bienen die Anzahl der im Herbst des Vorjahres eingewinterten Bienenvölker maßgebend.
 
(2) Die Tierhalter haben der Tierseuchenkasse entsprechend der Kategorien gemäß § 1 Abs. 1 unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens 14 Tage nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl sowie den Standort der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere, bei Bienenvölkern die Anzahl der im Herbst 2020 eingewinterten Bienenvölker, oder gegebenenfalls die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) schriftlich oder im elektronischen Meldeverfahren auf der Website der Thüringer Tierseuchenkasse zu melden. Für die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist die Angabe und Authentifizierung einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für jede Tierhaltung, die nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entsprechende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen.
3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.
 
(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierhalter übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierhalters von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn der Tierhalter für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2021 nachgekommen ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen.
 
(5) Tierhalter, die bis zum 28. Februar 2021 keinen amtlichen Erhebungsvordruck zur Verfügung gestellt bekommen haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2021 der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden.
 
(6) Hat ein Tierhalter der Tierseuchenkasse seine der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen.
 
(7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2021 zu melden. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die
  • 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und
  • 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.

 

§3

Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden 30 Tage, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Sofern aus Nachmeldungen nach § 2 Abs. 3 keine Beiträge resultieren, die über einen bereits entrichteten Mindestbeitrag hinausgehen, wird kein gesonderter Beitragsbescheid erstellt. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht.

 

§ 4

(1) Für Tierhalter, die schuldhaft
  • 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder
  • 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt.
(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierhalter die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach § 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat.
 
(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach
§ 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird.

 

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 22. Oktober 2020 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2021 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 2. November 2020 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Jena, 3. November 2020

PD Dr. Karsten Donat
Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse