Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen
Ab dem 01. Januar 2022 gilt folgende Benutzungsordnung, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte Großfurra, Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra, Kleinberndten, Himmelsberg und Straußberg, in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 folgende, privatrechtliche Benutzungsordnung beschlossen:
Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen
Diese Benutzungsordnung gilt für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen und die vom Museum betreuten Außenstellen des „Jüdischen Friedhofs“ und der „Mikwe“. Für diese beiden Außenstellen können jeweils gesonderte Besucherregeln gelten. Für weitere Informationen hierzu wird ausdrücklich auf die Jüdische Landesgemeinde Thüringen verwiesen. Das Schlossmuseum Sondershausen ist eine Einrichtung der Stadt Sondershausen und erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es arbeitet wirtschaftlich sparsam und nicht gewinnorientiert.
Das Schlossmuseum Sondershausen arbeitet nach den international anerkannten Richtlinien gemäß ICOM (Internationaler Museumsrat). Museen sammeln, bewahren, erforschen und vermitteln das Kultur- und Naturerbe der Menschheit. Sie nehmen diese Aufgabe treuhänderisch für die Gesellschaft wahr. Durch das Schlossmuseum Sondershausen werden die materiellen und immateriellen Kulturleistungen unserer Vorfahren gewahrt und gefördert.
Den Besuchenden bietet das Schlossmuseum Sondershausen individuell abgestimmte Ausstellungen und Angebote. Eine vollständige, fachgerechte Inventarisierung bildet zudem auch externen Fachwissenschaftlern die Möglichkeit der wissenschaftlichen Beschäftigung. Dazu gehört unter anderem auch die Provenienzforschung.
Im Schlossmuseum Sondershausen wird das kulturelle Erbe des Fürstenhauses Schwarzburg-Sondershausen und des 1901 gegründeten Städtischen Museums aufbewahrt. Die etwa 40.000 Einzelobjekte sind in 20 Sammlungsgruppen inventarisiert. Neuerwerbungen werden auf der Grundlage des Sammlungskonzeptes getätigt und in den entsprechenden Sammlungsgruppen inventarisiert bzw. neue Sammlungsgruppen angelegt. Im Mittelpunkt des Sammlungskonzeptes stehen Objekte, die einen direkten Bezug zur Dynastie der Schwarzburg-Sondershäuser Grafen und Fürsten sowie der Region in und um Sondershausen haben. Herausragende Einzelstücke, wie die „Goldene Kutsche“, ein Staatswagen französischer Bauart aus dem beginnenden 18. Jahrhundert, sind einzigartig in ihrer Präsentation und von internationalem Rang. Ein besonders in den letzten Jahren stärker verfolgter Sammlungszweig sind Erwerbungen bedeutender regionaler Künstler, wie etwa die 2020 erfolgte Übernahme des künstlerischen Nachlasses von Heinz Scharr.
Als betreuende Kultureinrichtung führt das Schlossmuseum Sondershausen an den Außenstandorten des „Jüdischen Friedhofs“ und der „Mikwe“ museumspädagogische Angebote durch.
§1 Besuch des Museums
(1) Unter Vorbehalt der Beachtung der Benutzungsordnung ist jede Person berechtigt, die Räume des Museums zu besichtigen.
(2) Kinder unter 12 Jahren bedürfen der Aufsicht durch eine erwachsene Begleitperson, um Zutritt zu den Ausstellungsräumen zu erhalten. Kleinkinder sind zu tragen oder an der Hand zu führen. Die Benutzung von Kinderwagen in den Ausstellungsräumen ist nicht gestattet. Kindertagesstätten- und Schulgruppen fallen unter die Aufsichtspflicht von Erziehern, Lehrern und anderen Begleitpersonen. Dabei muss mindestens eine verantwortliche Person die Gruppe begleiten.
(3) Für die Benutzung bzw. den Besuch und die Inanspruchnahme von Leistungen des Museums wird ein separates Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung des Schlossmuseums Sondershausen erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung.
- Montag Ruhetag (außer an Feiertagen)
- Dienstag 10:00-17:00
- Mittwoch 10:00-17:00
- Donnerstag 10:00-17:00
- Freitag 10:00-17:00
- Samstag 10:00-17:00
- Sonntag 10:00-17:00
Die Stadt Sondershausen übt, vertreten durch den/die Museumsleiter/in, das Hausrecht aus. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung die aufsichtshabende Person.
- Größeren Gepäckstücken, Rucksäcken und Taschen (größer als DIN-A4)
- Motorrad- oder Fahrradhelmen
- Regenschirmen
- Rollern, Rollschuhen/Inline-Skates und anderen (Sport-) Geräten, die eine potenzielle Gefährdung anderer Besuchender und/oder der Ausstellungsstücke darstellen können.
Geräte dieser Art können an der Kasse zur zeitweiligen Aufbewahrung abgegeben werden. Eine Ausnahme stellen notwendige Gerätschaften für körperlich beeinträchtigte Personen dar (Rollstühle, Gehhilfen). Rollstuhlfahrer benutzen nach Möglichkeit den museumseigenen Innenraum-Rollstuhl. Gehhilfen müssen so gestaltet sein und verwendet werden, dass sie keine Schäden am Parkett verursachen.
§ 7 Leihverkehr
Das Schlossmuseum Sondershausen kann Museums- bzw. Sammlungsgut zu wissenschaftlichen Zwecken (Forschung, Digitalisierung) und Ausstellungszwecken an andere Museen und Institutionen ausleihen. Näheres regelt der entsprechende Leihvertrag.
§9 Publikation, Reproduktion, Edition
(1) Bei der Publikation von Forschungsergebnissen zu den Museumsobjekten fordert das Schlossmuseum Sondershausen die unaufgeforderte und unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars für die Handbibliothek der Einrichtung. Sollte die Publikation Abbildungen von Museumsobjekten beinhalten, sind vor Veröffentlichung Urheber- und Bildrechte sowie Persönlichkeitsrechte Dritter vom Verfasser zu klären und eine Publikationserlaubnis schriftlich einzuholen. Ggf. fällt für die Publikation von Abbildungen ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung des Schlossmuseums Sondershausen an.
(2) Die Anfertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und ggf. Verkauf bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Museumsleitung. Die Reproduktionen dürfen nur für den vereinbarten Zweck und unter Angabe der besitzenden Institution, das „Schlossmuseum Sondershausen“, verwendet werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen und Kopien. Ausschlaggebend für die Gewährung einer Erlaubnis ist die interne Beurteilung über den Erhaltungszustand der Vorlage, konservatorische Gesichtspunkte und zeitlicher Aufwand. Die Museumsleitung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend.
(4) Vollumfängliche Herausgaben von Museumsobjekten sind nur in Absprache mit der Museumsleitung möglich. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Genehmigung der Museumsleitung sowie eine der Museumsleitung vorzulegende Verpflichtungserklärung. Die Museumsleitung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend.
§ 11 Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Benutzungsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§12 Inkrafttreten
(1) Die Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausordnung des Schlossmuseums Sondershausen außer Kraft.
ausgefertigt:
Sondershausen, den 21. Mai 2021
gez. Grimm. - Siegel -
Bürgermeister