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Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen

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Ab dem 01. Januar 2022 gilt folgende Benutzungsordnung, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Sondershausen sowie der Ortsteilräte Großfurra, Berka, Schernberg, Oberspier, Hohenebra, Immenrode, Großberndten, Thalebra, Kleinberndten, Himmelsberg und Straußberg, in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 folgende, privatrechtliche Benutzungsordnung beschlossen:

Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen
Diese Benutzungsordnung gilt für das Schlossmuseum Sondershausen der Stadt Sondershausen und die vom Museum betreuten Außenstellen des „Jüdischen Friedhofs“ und der „Mikwe“. Für diese beiden Außenstellen können jeweils gesonderte Besucherregeln gelten. Für weitere Informationen hierzu wird ausdrücklich auf die Jüdische Landesgemeinde Thüringen verwiesen. Das Schlossmuseum Sondershausen ist eine Einrichtung der Stadt Sondershausen und erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es arbeitet wirtschaftlich sparsam und nicht gewinnorientiert.

Das Schlossmuseum Sondershausen arbeitet nach den international anerkannten Richtlinien gemäß ICOM (Internationaler Museumsrat). Museen sammeln, bewahren, erforschen und vermitteln das Kultur- und Naturerbe der Menschheit. Sie nehmen diese Aufgabe treuhänderisch für die Gesellschaft wahr. Durch das Schlossmuseum Sondershausen werden die materiellen und immateriellen Kulturleistungen unserer Vorfahren gewahrt und gefördert.
Den Besuchenden bietet das Schlossmuseum Sondershausen individuell abgestimmte Ausstellungen und Angebote. Eine vollständige, fachgerechte Inventarisierung bildet zudem auch externen Fachwissenschaftlern die Möglichkeit der wissenschaftlichen Beschäftigung. Dazu gehört unter anderem auch die Provenienzforschung.

Im Schlossmuseum Sondershausen wird das kulturelle Erbe des Fürstenhauses Schwarzburg-Sondershausen und des 1901 gegründeten Städtischen Museums aufbewahrt. Die etwa 40.000 Einzelobjekte sind in 20 Sammlungsgruppen inventarisiert. Neuerwerbungen werden auf der Grundlage des Sammlungskonzeptes getätigt und in den entsprechenden Sammlungsgruppen inventarisiert bzw. neue Sammlungsgruppen angelegt. Im Mittelpunkt des Sammlungskonzeptes stehen Objekte, die einen direkten Bezug zur Dynastie der Schwarzburg-Sondershäuser Grafen und Fürsten sowie der Region in und um Sondershausen haben. Herausragende Einzelstücke, wie die „Goldene Kutsche“, ein Staatswagen französischer Bauart aus dem beginnenden 18. Jahrhundert, sind einzigartig in ihrer Präsentation und von internationalem Rang. Ein besonders in den letzten Jahren stärker verfolgter Sammlungszweig sind Erwerbungen bedeutender regionaler Künstler, wie etwa die 2020 erfolgte Übernahme des künstlerischen Nachlasses von Heinz Scharr.
Als betreuende Kultureinrichtung führt das Schlossmuseum Sondershausen an den Außenstandorten des „Jüdischen Friedhofs“ und der „Mikwe“ museumspädagogische Angebote durch.

 

§1 Besuch des Museums
(1) Unter Vorbehalt der Beachtung der Benutzungsordnung ist jede Person berechtigt, die Räume des Museums zu besichtigen.
(2) Kinder unter 12 Jahren bedürfen der Aufsicht durch eine erwachsene Begleitperson, um Zutritt zu den Ausstellungsräumen zu erhalten. Kleinkinder sind zu tragen oder an der Hand zu führen. Die Benutzung von Kinderwagen in den Ausstellungsräumen ist nicht gestattet. Kindertagesstätten- und Schulgruppen fallen unter die Aufsichtspflicht von Erziehern, Lehrern und anderen Begleitpersonen. Dabei muss mindestens eine verantwortliche Person die Gruppe begleiten.
(3) Für die Benutzung bzw. den Besuch und die Inanspruchnahme von Leistungen des Museums wird ein separates Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung des Schlossmuseums Sondershausen erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung.

 
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Das Schlossmuseum Sondershausen ist ganzjährig zu folgenden Zeiten geöffnet:
  • Montag Ruhetag (außer an Feiertagen)
  • Dienstag 10:00-17:00
  • Mittwoch 10:00-17:00
  • Donnerstag 10:00-17:00
  • Freitag 10:00-17:00
  • Samstag 10:00-17:00
  • Sonntag 10:00-17:00
(2) Das Schlossmuseum Sondershausen schließt an folgenden Tagen: 24.12. (Heiligabend), 25.12. (1. Weihnachtsfeiertag), 31.12. (Silvester), 01.01. (Neujahr).
Anlässlich von Veranstaltungen, Feiertagen, Sonderausstellungen oder aus anderen triftigen Gründen kann eine Änderung der Öffnungszeiten durch den Bürgermeister der Stadt Sondershausen beschlossen werden. Änderungen werden umgehend über alle zur Verfügung stehenden medialen Kanäle bekannt gemacht.
(3) Angemeldete Gruppen können nach Vorabsprache die Angebote des Museums auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten nutzen.
 
§ 3 Hausrecht
Die Stadt Sondershausen übt, vertreten durch den/die Museumsleiter/in, das Hausrecht aus. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung die aufsichtshabende Person.
 
§4 Verhalten
(1) In den Räumen der Ausstellung ist größtmögliche Ruhe zu halten.
(2) Den Hinweisen und Anweisungen des Museumspersonals ist Folge zu leisten, insbesondere in Gefahrenfällen, wie Feueralarm.
(3) Es ist in den Museumsräumen untersagt, zu essen und zu trinken bzw. offene Lebensmittel mitzuführen.
(4) Es besteht absolutes Rauchverbot. Raucher nutzen die dafür vorgesehenen Zonen im Außenbereich. Es besteht zudem ein absolutes Verbot offener Flammen im gesamten Schlosskomplex.
(5) Es ist nicht gestattet, museale Objekte in den Ausstellungsräumen zu berühren, zu verrücken oder zu entwenden. Dies gilt auch für jedwede Art der technischen Ausstattung des Museums. Türen und Fenster dürfen nicht eigenmächtig geöffnet, Vorhänge nicht beiseitegeschoben bzw. Rollos nicht geöffnet werden.
(6) Anregungen, Kritik oder Beschwerden können durch Ausfüllen des Besucherfragebogens, einen Eintrag ins Gästebuch oder direkt bei der/dem Museumsleitung/-personal geäußert werden.
(7) Verstöße gegen die Benutzungsordnung können einen Hausverweis zur Folge haben. Werden wiederholt Verstöße gegen die Benutzungsordnung festgestellt, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Das Eintrittsentgelt wird bei Hausverweis und Hausverbot nicht zurückerstattet.
 
§ 5 Zutritt
(1) Das Betreten der Ausstellungsräume ist nicht gestattet mit:
  • Größeren Gepäckstücken, Rucksäcken und Taschen (größer als DIN-A4)
  • Motorrad- oder Fahrradhelmen
  • Regenschirmen
  • Rollern, Rollschuhen/Inline-Skates und anderen (Sport-) Geräten, die eine potenzielle Gefährdung anderer Besuchender und/oder der Ausstellungsstücke darstellen können.

Geräte dieser Art können an der Kasse zur zeitweiligen Aufbewahrung abgegeben werden. Eine Ausnahme stellen notwendige Gerätschaften für körperlich beeinträchtigte Personen dar (Rollstühle, Gehhilfen). Rollstuhlfahrer benutzen nach Möglichkeit den museumseigenen Innenraum-Rollstuhl. Gehhilfen müssen so gestaltet sein und verwendet werden, dass sie keine Schäden am Parkett verursachen.

(2) Das Betreten der Museumsräume mit Tieren ist nicht gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind therapeutisch ausgebildete und angeleinte Begleittiere, z. B. Blindenführhunde. Auf Verlangen des Museumspersonals ist ein entsprechender Nachweis vorzuzeigen.
(3) Personen, die unter dem Einfluss von Drogen stehen und/oder stark alkoholisiert sind, sind vom Museumsbesuch ausgeschlossen.
(4) Das Mitbringen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) sowie von Gefahrengut ist verboten.
 
§ 6 Fotografieren und Filmen
(1) Das Fotografieren in den Ausstellungsräumen ist nur für den privaten Zweck (Erinnerungsfotos) mit ausgeschaltetem Blitz, ohne die Verwendung von Stativen und Selfie-Teleskoparmen erlaubt. Den Hinweisen des Aufsichtspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten.
(2) Für jede Art der gewerblichen Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Museumsleitung. Art und Weise der Erstellung von Film- und/oder Videoaufnahmen sowie die zu filmenden bzw. zu fotografierenden Objekte sind mit der Museumsleitung abzustimmen. Eine Behinderung anderer Besuchender darf aus den Film- bzw. Fotoaufnahmen nicht entstehen. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zwingend einzuhalten.
(3) Die entstandenen Aufnahmen dürfen nur dem vereinbarten Zweck zugeführt werden. Die Museumsleitung behält sich vor, ggf. ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung des Schlossmuseums Sondershausen zu erheben.
Es gelten in jedem Fall die gesetzlichen Vorschriften des Kunsturhebergesetzes vom 09.01.1907 in der jeweils geltenden Fassung sowie die gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 in der jeweils geltenden Fassung. Vor einer Veröffentlichung von Foto- bzw. Filmmaterial muss sich der Nutzer eigenständig über die geltende Rechtslage informieren und ggf. geeignete Schritte zur Wahrung des Kunsturhebergesetzes sowie des Urheberrechtsgesetzes unternehmen. Dies kann auch die Einholung von Genehmigungen Dritter beinhalten, z.B. für den Fall, dass Leihgaben abgebildet werden, die sich in der Ausstellung des Schlossmuseums Sondershausen befinden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Foto- bzw. Filmerlaubnis besteht nicht.

§ 7 Leihverkehr
Das Schlossmuseum Sondershausen kann Museums- bzw. Sammlungsgut zu wissenschaftlichen Zwecken (Forschung, Digitalisierung) und Ausstellungszwecken an andere Museen und Institutionen ausleihen. Näheres regelt der entsprechende Leihvertrag.

§8 Wissenschaftliche Forschung an Sammlungsgut durch Dritte
(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken können Museumsobjekte Vertreter/innen von Institutionen und Einzelpersonen zugänglich gemacht werden. Dies bedarf eines vorausgehenden schriftlichen Antrages und der nachvollziehbaren Darlegung des Grundes und der Absicht der Forschung an den Objekten. Die Museumsleitung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend.
(2) Einer wissenschaftlichen Arbeit an Sammlungsgut ist zwingend eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang, Dauer, im Einzelfall zu beachtende Besonderheiten im Umgang mit den Objekten sowie über die Verwertung der Ergebnisse erforderlich. Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Museumsleitung.
(3) Die benutzenden Personen von Museumsgut haften für alle von ihnen verursachten Schäden und/oder Verluste an den Objekten und innerhalb der Einrichtung insgesamt. Dies gilt nicht, wenn die benutzende Person nachweisen kann, dass sie kein Verschulden trifft.

§9 Publikation, Reproduktion, Edition
(1) Bei der Publikation von Forschungsergebnissen zu den Museumsobjekten fordert das Schlossmuseum Sondershausen die unaufgeforderte und unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars für die Handbibliothek der Einrichtung. Sollte die Publikation Abbildungen von Museumsobjekten beinhalten, sind vor Veröffentlichung Urheber- und Bildrechte sowie Persönlichkeitsrechte Dritter vom Verfasser zu klären und eine Publikationserlaubnis schriftlich einzuholen. Ggf. fällt für die Publikation von Abbildungen ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung des Schlossmuseums Sondershausen an.
(2) Die Anfertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und ggf. Verkauf bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Museumsleitung. Die Reproduktionen dürfen nur für den vereinbarten Zweck und unter Angabe der besitzenden Institution, das „Schlossmuseum Sondershausen“, verwendet werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen und Kopien. Ausschlaggebend für die Gewährung einer Erlaubnis ist die interne Beurteilung über den Erhaltungszustand der Vorlage, konservatorische Gesichtspunkte und zeitlicher Aufwand. Die Museumsleitung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend.
(4) Vollumfängliche Herausgaben von Museumsobjekten sind nur in Absprache mit der Museumsleitung möglich. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Genehmigung der Museumsleitung sowie eine der Museumsleitung vorzulegende Verpflichtungserklärung. Die Museumsleitung entscheidet in dieser Angelegenheit abschließend.

§ 10 Haftung
(1) Besuchende haften für alle von ihnen verursachten Schäden am Museumsgut und der Einrichtung.
(2) Die Stadt Sondershausen haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Besuchenden. Besuchende haben die Möglichkeit, Ihre Garderobe in Schließfächern zu deponieren. Es wird ausdrücklich empfohlen, keine Wertgegenstände einzuschließen.
(3) Die gesetzliche Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt davon unberührt.

§ 11 Gleichstellungsbestimmungen
Die in dieser Benutzungsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§12 Inkrafttreten
(1) Die Benutzungsordnung für das Schlossmuseum Sondershausen tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausordnung des Schlossmuseums Sondershausen außer Kraft.

 

ausgefertigt:
Sondershausen, den 21. Mai 2021

gez. Grimm. - Siegel -
Bürgermeister