Merkblatt für Bienenhalter
Wer Bienen halten will, hat dies gemäß § 1a Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) i.d.g.g.F spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
Gemäß § 3 o.g. Verordnung kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet.
Auf jeden Fall hat der Imker, der mit seinen Bienen wandern oder handeln möchte, dies dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen, damit dieses dann die Untersuchung und die Probenentnahme (auf Amerikanische Faulbrut) veranlassen kann, sofern eine andere Verfahrensweise aus epidemiologischer Sicht nicht möglich ist.
Gemäß Erlass des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zur Durchführung von Rechtsvorschriften zur Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen und zur Sicherung der Tiergesundheit im Freistaat Thüringen gelten folgende Bestimmungen für die Untersuchungen auf Amerikanische Faulbrut:
Untersuchungen auf AFB für „Wanderimker-Bescheinigungen“ können nicht aus dem Pool der „Monitoring-Proben“ erfolgen. Es handelt sich hierbei um Handelsuntersuchungen, diese sind für den Tierhalter – ebenso wie bei anderen Tierarten - kostenpflichtig.
Sollten Sie also an einer Untersuchung Ihrer Bienenvölker interessiert sein, weil Sie beabsichtigen, mit Ihren Bienen zu wandern oder eine Belegstelle aufsuchen möchten bzw. Völker abgeben wollen und dafür eine amtstierärztliche Bescheinigung benötigen, so ist diese Untersuchung für Sie dann kostenpflichtig.
In diesem Fall melden Sie sich bitte rechtzeitig, entweder bis 01.09. des laufenden Jahres oder bis 28.02. des darauffolgenden Jahres, damit wir die amtliche Beprobung Ihrer Bienenvölker veranlassen können.
Die Wanderung mit Bienenvölkern sind in den §§ 5 und 5a der Bienenseuchenverordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) i.d.g.g.F. geregelt.
Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Situation entsprechende Entscheidungen zu treffen, um Infektionen der Bienenstände (z.B. mit Amerikanischer Faulbrut) im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu verhindern.
Verstöße gegen § 5 stellen gemäß § 26 Nr. 5 und 6 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Der mündige Bürger hat sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, sofern er mit Bienen wandern oder handeln möchte.