Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

- Haushalt 2021 der Stadt Sondershausen -


Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2021 mit Beschluss-Nr.: SR 212-15/2021 und Beschluss-Nr.: SR 213-15/2021 auf Grundlage der §§ 55 und 62 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung die Haushaltssatzung 2021 sowie den Finanzplan mit Investitionsprogramm der Stadt Sondershausen einschließlich der Finanzpläne des Versorgungsbetriebes der Stadt Sondershausen (VBS) für 2021 sowie des Eigenbetriebes Bauhof/Gärtnerei 2021 und Anlagen beschlossen. Auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 ThürKO wurden diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises zur Anzeige vorgelegt. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 02. Februar 2021 (Geschäftszeichen: L.3.1-2010-GV067-01/21), Posteingang bei der Stadtverwaltung Sondershausen am 12. Februar 2021 erteilt. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 ThürKO darf die Haushaltssatzung 2021 nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. Die Haushaltssatzung 2021 wird hiermit öffentlich, gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO, im Amtsblatt der Stadt Sondershausen einschließlich der Ortsteile Berka, Großfurra, Oberspier, Schernberg, Hohenebra, Thalebra, Großberndten, Kleinberndten, Immenrode, Himmelsberg, Straußberg „Sondershäuser Heimatecho“ wie folgt bekannt gemacht:

 

Haushaltssatzung der Stadt Sondershausen für das Haushaltsjahr 2021

Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 21.01.2021 folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen beschlossen:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

  • in den Einnahmen mit 36.533.465 €
  • in den Ausgaben mit 36.533.465 €

und

im Vermögenshaushalt

  • in den Einnahmen mit 6.674.120 €
  • in den Ausgaben mit 6.674.120 €

ab.

 

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

 

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 250.000 € festgesetzt.

 

§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 295 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 402 v.H.
 
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag 395 v.H.
 
 
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
 
 
§ 6
unbesetzt
 
 
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
 
 
ausgefertigt:
Sondershausen, den 09. März 2021
 
gez. Grimm
Bürgermeister                 -Siegel-
Stadt Sondershausen
 
 
 
 
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 57 Abs. 3 der ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe.
Der Haushaltsplan 2021 ist im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Sondershausen, Carl-Schroeder-Straße 9, 99706 Sondershausen, 1. Etage
bis 14. April 2021 während der Dienststunden:

Montag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme ausgelegt und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Im Rahmen der Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie werden alle Personen, die die ausliegenden Unterlagen einsehen wollen, gebeten, sich telefonisch unter 03632 622-580 anzumelden.

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Sondershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Sondershausen, den 09. März 2021

gez. Grimm
Bürgermeister                     -Siegel-
Stadt Sondershausen