Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

- Haushalt 2020 der Stadt Sondershausen -


Der Stadtrat der Stadt Sondershausen hat in seiner Sitzung am 28. November 2019 mit Beschluss-Nr.: SR 63-5/2019 und Beschluss-Nr.: SR 64-05/2019 auf Grundlage der §§ 55 und 62 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501 ff.) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung die Haushaltssatzung 2020 sowie den Finanzplan mit Investitionsprogramm der Stadt Sondershausen einschließlich der Finanzpläne des Versorgungsbetriebes der Stadt Sondershausen (VBS) für 2020, der Wippertal Wohnungsbau- und Grundstücksgesellschaft mbH Sondershausen (einschließlich Wippertal Immobilien GmbH) für 2020, der Stadtwerke Sondershausen GmbH für 2020 sowie der Gemeinnützigen Fördergesellschaft Arbeit und Umwelt (FAU) für 2020 beschlossen. Auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 ThürKO wurden diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises zur Anzeige vorgelegt. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Geschäftszeichen: L.3.1-2010-GV067-01/20), Posteingang bei der Stadtverwaltung Sondershausen am 23. Dezember 2019 erteilt. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 ThürKO darf die Haushaltssatzung 2020 nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. Die Haushaltssatzung 2020 wird hiermit öffentlich, gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO, im Amtsblatt der Stadt Sondershausen einschließlich der Ortsteile Berka, Großfurra, Oberspier, Schernberg, Hohenebra, Thalebra, Großberndten, Kleinberndten, Immenrode, Himmelsberg, Straußberg „Sondershäuser Heimatecho“ wie folgt bekannt gemacht: Haushaltssatzung der Stadt Sondershausen für das Haushaltsjahr 2020 Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41ff) in der der-zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.11.2019 folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen beschlossen:

§ 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen mit 35.599.260 € und
in den Ausgaben mit 35.599.260 €

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen mit 9.453.140 € und
in den Ausgaben mit 9.453.140 € ab.

§ 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.

§ 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 600.000 € festgesetzt.

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 295 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 402 v.H.

2. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag 395 v.H.

 

§ 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

§ 6 unbesetzt

§ 7 Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ausgefertigt:
Sondershausen, den 07. Januar 2020
gez. Grimm
Bürgermeister - Siegel-
Stadt Sondershausen

 

Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 57 Abs. 3 der ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe.

 

Der Haushaltsplan 2020 ist im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Sondershausen, Carl-Schroeder-Straße 9, 99706 Sondershausen, 1. Etage
bis 14. Februar 2020 während der Dienststunden:

Montag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme ausgelegt und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Sondershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Sondershausen, den 07. Januar 2020
gez. Grimm - Siegel-
Bürgermeister
Stadt Sondershausen

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