Flurbereinigungsverfahren Görsbach-Auleben, Landkreis Nordhausen Az.: 1-2-0573
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Gotha Hans-C.-Wirz-Str. 2
99867 Gotha
Gotha, den 05.03.2021
I. Vorläufige Anordnung
Im Flurbereinigungsverfahren Görsbach-Auleben, Landkreis Nordhausen, erlässt das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha -Flurbereinigungsbehörde- gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. 03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2835), folgende Vorläufige Anordnung.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Neustrukturierung und Organisation der Behörden im Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Infrastruktur- und Landwirtschaftsbehördenneustrukturierungs- und organisationsgesetz
– ThürILBNeuOrgG), das am 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation durch Verschmelzung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation und der für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Teile der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera, Gotha und Meiningen als dem für das Kataster- und Vermessungswesen sowie für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde errichtet. Gemäß § 1 Abs. 5 dieser Vorschrift gehen die Aufgaben und Befugnisse der oben genannten Ämter mit Inkrafttreten des Gesetzes auf das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation über. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes werden die von den oben genannten Behörden geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation fortgeführt. Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation tritt in alle von den oben genannten Behörden begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.
1. Auf der Grundlage der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)Flurbereinigungsbereich Gotha, genehmigten 2 Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) sowie der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Görsbach-Auleben vom 29.01.2021 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke für den Bau gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen und den damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Görsbach-Auleben mit Wirkung vom 03.05.2021 für die Maßnahmen Nr. 1 (Radweg), Anlage Nr. 522 (Durchlass) und Nr. 636 (Ausgleichsmaßnahme) entzogen. Gleichzeitig werden die Stadt Heringen und die Gemeinde Görsbach in Besitz und Nutzung der für die Maßnahmen Nr. 1, 522 und 636 benötigten Flächen eingewiesen. Die Flächen sind in dem als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis nachgewiesen, das Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung ist. Die Betroffenheit der Flurstücke und die Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2), die ebenfalls Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung ist. Die Anlage 2 wird nicht mit veröffentlicht. Sie liegt gemäß nachfolgendem Absatz in der Stadt Heringen mit Sitz in Heringen aus. Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinden
- Gemeinde Görsbach
Gemeindeverwaltung Görsbach
Beethovenstraße 235
99765 Görsbach - Stadt Heringen Helme
Stadt Heringen/Helme
OT Heringen
Straße der Einheit 100
99765 Heringen - Gemeinde Kyffhäuserland
Gemeinde Kyffhäuserland
OT Bendeleben
Neuendorfstraße 3
99707 Kyffhäuserland
sowie für die angrenzenden Gemeinden
- Gemeinde Urbach
Gemeindeverwaltung Urbach
Kreisstraße 42
99765 Urbach - Stadt Sondershausen
Stadtverwaltung Sondershausen
Markt 7
9906 Sondershausen - Verbandsgemeinde Goldene Aue
Verwaltungsamt Rathaus Kelbra
Lange Str. 8
06537 Kelbra/Kyffh.
während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus.
- für dauernd in Anspruch zu nehmenden Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG).
- für vorübergehend entzogene Flächen bis zur Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme.
Der Maßnahmenträger ist verpflichtet, der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen.
II. Auflagen
- Der Maßnahmenträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bau- und Pflanzzeit durchgehend gewährleistet wird.
- Während der Bau- und Pflanzzeit sind von dem Maßnahmenträger sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.
- Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen die vorübergehend entzogenen Flächen vom Maßnahmenträger wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Dies gilt auch für Wirtschaftswege, die als Zufahrts- und Baustraßen genutzt wurden.
III. Entschädigung
Etwaige Ansprüche auf Aufwuchsentschädigung, Nutzungsentschädigung oder Pachtaufhebungsentschädigung sind zwischen dem Maßnahmenträger und dem jeweiligen Betroffenen unmittelbar zur regeln.
Gründe
- Der Beschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde, des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (ehem. ALF Gotha) zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Görsbach-Auleben vom 08.12.2006, der Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 17.12.2010 sowie Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 28.08.2018 des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Gotha (ehem. Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha) sind unanfechtbar geworden.
- Die Plangenehmigung für die 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) wurde von der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (ehem. TMLNU), am 04.09.2020 erteilt.
- Für den Neubau des Radweges (Maßnahme Nr. 1) zwischen dem Ortsausgang und dem Ortseingang Görsbach, parallel zu der Kreisstraße K 27 besteht vordringlicher Bedarf. Momentan sind Radfahrer und Fußgänger gezwungen, die K 27 zu nutzen, was mit einem erheblichen Gefahrenpotential verbunden ist. Durch den Radwegeneubau wird die Verkehrssicherheit maßgeblich verbessert.
- Die durch den Ausbau des Radweges Nr. 1 entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind zeitnah durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
- Im Haushaltsjahr 2021/2022 stehen Fördermittel für die Umsetzung der geplanten Baumaßnahme und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Gemeinschaftsmaßnahme der Gemeinden Heringen/Helme und Görsbach), zur Verfügung.
- Aufgrund des Umfanges der vorgesehenen Maßnahmen und der daraus resultierenden Betroffenheit einer Vielzahl von Beteiligten und der noch nicht vollständig abgeschlossenen Legitimation würde die Einholung von Bauerlaubnissen einen unverhältnismäßig hohen zeitlichen und verwaltungstechnischen Aufwand erfordern, der dem kurzfristigen Maßnahmebeginn entgegensteht.
- Der Vorstand der TG hat mit Beschluss vom 29.01.2021 dem Erlass der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG zugestimmt.
Mit dem Neubau des Radweges zwischen den Orten Auleben und Görsbach, parallel zu der Kreisstraße K 27, wird das Gefahrenpotential für Radfahrer, Fußgänger und Schulkinder, die momentan gezwungen sind, die K 27 zu nutzen, erheblich reduziert. Die Verkehrssicherheit wird durch den Radwegeneubau maßgeblich verbessert und ein Lückenschluss von Auleben bis hin zur Alten Leipziger Straße in Görsbach und damit die touristische Anbindung des Südharzes an das überregionale Radwegenetz erreicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Gotha
Hans-C.-Wirz-Str. 2
99867 Gotha
einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.
Im Auftrag
gez. Volker Hartmann
Referatsleiter
Anlage 1 zur vorläufigen Anordnung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsbereich Gotha vom 05.03.2021 im Flurbereinigungsverfahren Görsbach-Auleben, Az.: 1-2-0573
Liste der betroffenen Flurstücke