Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Sondershausen Einziehungsabsicht - Ankündigung

  • Start
  • Amtlicher Teil
  • Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Sondershausen Einziehungsabsicht - Ankündigung

Sondershausen, Gemarkung Stockhausen, Flur 1, Teilfläche aus dem Flurstück 57/2, Rudolf-Breitscheid-Straße 47

Der Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Sondershausen beschloss in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz eine Teilfläche des Grundstückes Rudolf-Breitscheid-Straße 47, Gemarkung Stockhausen, Flur 1, Flurstück 57/2 (siehe Übersichtsplan) in ihrer Eigenschaft als öffentliche Straße einzuziehen.

Das private Grundstück Rudolf-Breitscheid-Straße 47 ist mit Gebäuden bebaut, die viele Jahrzehnte als Schule genutzt wurden. Vor dem großen Gebäude befinden sich Stellplätze, die als öffentlich gewidmete Parkflächen gelten. Diese Parkflächen benötigt der private Grundstückseigentümer für eine geplante Umnutzung der Gebäude selbst.
Die Teilfläche hat jegliche Verkehrsbedeutung für den allgemeinen Verkehr verloren. Mit der Einziehung entfällt der Gemeingebrauch.

Die Einziehungsabsicht ist als Ankündigung mit dreimonatiger Frist vor der Einziehungsverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 8 Abs. 3 des Thüringer Straßengesetzes besteht ab dem 31. Juli 2021 drei Monate Gelegenheit, Einwendungen gegen diese geplante Einziehung mündlich oder schriftlich bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro, Carl-Schroeder-Straße 9, zu den üblichen Öffnungszeiten geltend zu machen.

Zusätzlich ist die Bekanntmachung im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen einsehbar: http://www.sondershausen.de unter dem Link: http://www.sondershausen.de/de/auslegungen-bekanntmachungen.html.

 

gez. Grimm                         - Siegel -
Bürgermeister
Stadt Sondershausen