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Beschlusstext zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Schachtstraße II“ der Stadt Sondershausen

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In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sondershausen am 15. April 2021 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 62 „Schachtstraße II“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) mit folgendem Inhalt gefasst:

1. Anlass der Planung
Der Stadt Sondershausen liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Betriebserweiterung im Bereich der Schachtstraße vor. Dieser geplanten Erweiterung stehen die Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 01 „Schachtstraße“ und
Nr. 29 „Gewerbe- und Industriepark, Glückauf“ Teilbereich (TB) II entgegen. Somit bedarf es einer Überplanung der beiden Bestandpläne in einem begrenzten neuen Geltungsbereich, um letztendlich Rechts- und Planungssicherheit für eine geordnete gewerbliche Entwicklung zu schaffen.

2. Planungsgebiet
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Teilbereich zwischen der Schachtstraße und der Straße Am Kaliwerk und umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Stockhausen Flur 7
Flurstücke: 122/19 (teilw); 122/44;122/45 und 137/4

und hat als räumlichen Geltungsbereich eine Größe von ca. 21.200 m².

Das Plangebiet wird im Süden durch die Schachtstraße, im Norden durch die Straße Am Kaliwerk, im Osten durch Gewerbeflächen und im Westen durch Nebenanlagen der Bundesstraße B 4 und gewerbliche Flächen begrenzt. Die genauen Grenzen sind im Übersichtsplan (Anlage) dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

3. Planverfahren
Das Planungsgebiet befindet sich im beplanten Innenbereich und soll deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) i. V. m. § 13 BauGB ohne Umweltbericht und Umweltprüfung durchgeführt werden.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen werden.

4. Erschließung
Die Fläche des Planungsgebietes ist verkehrstechnisch an die öffentliche Verkehrsfläche Schachtstraße und Am Kaliwerk angebunden.
Die notwendige ingenieurtechnische Erschließung ist im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens möglich und vorhanden.

5. Grünordnung
Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind der Regionalplan Nordthüringen RP-NT 2012 sowie die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 01 Gewerbegebiet „Schachtstraße“ und Nr. 29 „Gewerbe- und Industriepark, Glückauf“ (Teilbereich II) in der Fassung der 2. Änderung erforderlich und zurzeit verfügbar.
Gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

6. Auswirkungen der Planung:
Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes gibt es zum einen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 01 Gewerbegebiet „Schachtstraße“ und zum anderen direkt angrenzend den Bebauungsplan Nr. 29 „Gewerbe- und Industriepark, Glückauf“, die die planungsrechtlichen Grundlagen für die bisherige Entwicklung an diesem Standort bildeten.
Im Übergangsbereich beider Bebauungspläne hat das beantragende Unternehmen seit 1993 seinen Betriebsstandort. Auf dem Betriebsgrundstück befinden sind derzeit ca. 2.000 m² Hallen- und Bürogebäudeflächen zzgl. der erforderlichen Lagerflächen, Stellplätze und Zufahrten. Das Unternehmen plant in den nächsten Jahren dringend notwendige Betriebserweiterungen, um bei wachsender Umsatzsteigerung Prozessoptimierungen vornehmen zu können. Die derzeitigen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne lassen diese Entwicklung jedoch nicht zu.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 13a BauGB ist das Vorhaben grundsätzlich mit den städtebaulichen Zielen der Stadt Sondershausen vereinbar und nach § 8 Abs. 4 BauGB auch vor der Rechtskraft des Flächennutzungsplanes als vorzeitiger Bebauungsplan vertretbar. Boden- oder immissionsschutzrechtliche Spannungen oder wesentliche oder gar erheblichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen werden durch die Aufstellung nicht ausgelöst.

Der Antragsteller ist in der Lage, alle für die Planung und Erschließung entstehenden Kosten zu tragen.

7. Bekanntmachung
Dieser Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Zusätzlich ist er im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen einsehbar: http://www.sondershausen.de

unter dem Link
http://www.sondershausen.de/de/auslegungen-bekanntm.html

 

Sondershausen, den 16. April 2021
gez. Grimm                                                 - Siegel-
Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan