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Beschlusstext zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Frankenhäuser Straße – Vor dem Wippertor“ der Stadt Sondershausen

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In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sondershausen am 15. April 2021 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Frankenhäuser Straße – Vor dem Wippertor“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) mit folgendem Inhalt gefasst:

1. Anlass der Planung
Der Stadt Sondershausen liegt ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Frankenhäuser Straße – Vor dem Wippertor“ vor. Die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co.KG plant innerhalb des Einkaufszentrums Umbaumaßnahmen, die den aktuellen Anforderungen eines modernen Supermarktes entsprechen. Für die geplanten Maßnahmen, insbesondere im Frische- und Lebensmittelbereich ist die Anpassungen der textlichen Festsetzung 1.1 in der Art der baulichen Nutzung dringend erforderlich. Entsprechend des rechtskräftigen Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes der Stadt Sondershausen ist das Einkaufszentrums Alexander-Puschkin-Promenade zu sichern und zu stärken.
Für alle anderen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, wie auch die Festsetzungen für den übrigen Bereich des Ursprungsplanes („Sondergebiet Stadthalle / Hotel“) gibt es derzeit keinen Änderungsbedarf.

2. Planungsgebiet
Das Planungsgebiet entspricht dem Teilbereich des Sondergebietes „SO Einkaufszentrum“ des Bebauungsplanes Nr. 18 „Frankenhäuser Straße – Vor dem Wippertor“. Es befindet sich an der Frankenhäuser Straße/Ecke Alexander-Puschkin-Promenade und umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Sondershausen Flur 7 196/4; 196/7; 461/3 und 935

und hat als räumlichen Geltungsbereich eine Größe von ca. 13.802 m².

Das Plangebiet wird im Süden durch die Wipper, im Norden durch die Frankenhäuser Straße, im Osten durch Alexander-Puschkin-Promenade und im Westen durch das Sondergebiet „SO Stadthalle / Hotel“, zurzeit als Parkplatz genutzt, begrenzt.
Die genauen Grenzen sind im Übersichtsplan (Anlage) dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

3. Planverfahren
Das Planungsgebiet befindet sich im beplanten Innenbereich und soll deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) i. V. m. § 13 BauGB ohne Umweltbericht und Umweltprüfung durchgeführt werden.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen werden.

4. Erschließung
Die Fläche des Planungsgebietes ist verkehrstechnisch an die öffentliche Verkehrsfläche Frankenhäuser Straße angebunden. Die ingenieurtechnische Erschließung ist vorhanden.

5. Grünordnung
Als umweltbezogene Informationen für das Planverfahren sind der Regionalplan Nordthüringen RP-NT 2012 sowie der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 18 „Frankenhäuser Straße – Vor dem Wippertor“ erforderlich und zurzeit verfügbar.

Gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

6. Auswirkungen der Planung:
Es ist vorgesehen in dem festgesetzten Teilbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Frankenhäuser Straße - Vor dem Wippertor“ lediglich die textliche Festsetzung
Pkt. 1.1. zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zu überarbeiten und vollständig zu ersetzen, da die Festsetzungen des B-Planes von 1998 im Hinblick auf die zulässigen Sortimente mit ihren konkreten Verkaufsflächengrößen mit dem beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Sondershausen (Beschluss des Stadtrates der Stadt Sondershausen am 01. Oktober 2020; Beschluss-Nr.: SR 158-12/2020) nicht korrespondieren.

Für alle anderen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, wie auch die Festsetzungen für den übrigen Bereich des Ursprungsplanes („SO Stadthalle / Hotel“) gibt es derzeit keinen Änderungsbedarf.
Somit bedarf es der Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, um letztendlich Rechts- und Planungssicherheit für die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung am großflächigen Einzelhandelsstandort „Frankenhäuser Straße/ A.-Puschkin-Promenade“ zu schaffen. Boden- oder immissionsschutzrechtliche Spannungen oder wesentliche oder gar erheblichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen werden durch die Änderung nicht ausgelöst.
Der Antragsteller ist in der Lage, alle für die Planung und Erschließung entstehenden Kosten zu tragen.

7. Bekanntmachung
Dieser Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Zusätzlich ist er im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen einsehbar: http://www.sondershausen.de unter dem Link
http://www.sondershausen.de/de/auslegungen-bekanntm.html

 

Sondershausen, den 16. April 2021
gez. Grimm                                         - Siegel -
Bürgermeister

 

Anlage: Übersichtsplan