Beschlusstext zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Postplatz-Lohstraße“ der Stadt Sondershausen gemäß 13 a BauGB
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sondershausen am 25. Februar 2021 wurde der Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Postplatz-Lohstraße“ gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) mit folgendem Inhalt gefasst:
1. Anlass der Planung
Der Stadt liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Postplatz-Lohstraße“ im Zusammenhang mit einer geplanten Erweiterung des REWE-Lebensmittelmarktes in der Galerie am Schlossberg Lohstraße 11 vor.
Der betreffende Gebäudeteil befindet sich in den Baugebieten SO 1 – SO 3, welche als „Sondergebiete Großflächiger Einzelhandel“ nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausgewiesen sind. Die Gebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel sowie in geringem Umfang sonstigen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen und den zu deren Funktion erforderlichen Nebeneinrichtungen. Dabei ist der großflächige Einzelhandel beschränkt auf weniger als 1.500 m² Verkaufsraumfläche bzw. 2.200 m² Geschoßfläche je Einzelhandelsbetrieb. Für die Erweiterung der Nutzungseinheit des Lebensmittelmarktes benötigt der Vorhabenträger eine Verkaufsraumfläche von weniger als 2.400 m² und eine Geschoßfläche von weniger als 3.300 m².
2. Planungsgebiet
Das Planungsgebiet entspricht dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 19 „Postplatz-Lohstraße“ vom 12.07.2000.
Die genauen Grenzen sind im Übersichtsplan (Anlage) dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
3. Planverfahren
Die Änderung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i. V. m. § 13 BauGB und somit ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchgeführt werden. Die Grundzüge der Planung sind durch die geringfügigen Änderungen nicht betroffen. Außerdem wird dadurch im Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
4. Erschließung
Das Planungsgebiet ist verkehrsseitig und ingenieurtechnisch über die Lohstraße, Bebrastraße, Lange Straße und Carl-Schroeder-Straße erschlossen.
5. Grünordnung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
6. Auswirkungen der Planung
Durch das Planverfahren werden keine boden- oder immissionsschutzrechtlichen Spannungen verursacht und das beabsichtigte Planungsziel ist mit der zu sichernden geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Sondershausen vereinbar. Zusammenfassend kann also davon ausgegangen werden, dass durch die Änderung der Planung im Bereich des Sondergebietes Großflächiger Einzelhandel keine wesentlichen oder gar erheblichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
7. Bekanntmachung
Dieser Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Zusätzlich ist er im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen einsehbar:
http://www.sondershausen.de
unter dem Link: http://www.sondershausen.de/de/auslegungen-bekanntm.html
Sondershausen, den 26. Februar 2021 - Siegel -
gez. Grimm
Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan