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Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung für den Entwurf zum Lärmaktionsplan (Stufe 3) der Stadt Sondershausen

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Auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 18. Juli 2002 und deren nationaler Umsetzung gemäß § 47 a bis f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl: I S. 1274, 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), sind betroffene Gemeinden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen.

Auf Grund der gemäß Lärmkartierung (Stufe 3) sehr geringen Betroffenheit erstellt die Stadt Sondershausen einen Lärmaktionsplan im vereinfachten Verfahren. Die Lärmaktionsplanung beschränkt sich somit weitestgehend auf die Bewertung der Lärmsituation. Kurzfristige, konkrete Maßnahmen sind nicht vorgesehen.

Die Stadt Sondershausen strebt jedoch weiter die Umsetzung der im Lärmaktionsplan der Hauptverkehrsstraßen (Stufe 2) bereits untersuchten Lärmminderungsmaßnahmen, wie den Einsatz lärmmindernder Fahrbahnbeläge bei Fahrbahndeckenerneuerungen in den Ortsdurchfahrten Oberspier und Großfurra im Zuge der B 4 an.

Gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit zu den Vorschlägen für die Weiterführung des Lärmaktionsplanes (Stufe 3) zu beteiligen.

Der Entwurf (Stufe 3) zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Sondershausen kann in der Zeit

vom 09. August 2021 bis einschließlich 10. September 2021

im Bürgerbüro der Stadt Sondershausen Carl-Schroeder-Straße 09,1. Etage während folgender Zeiten

Montag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Samstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

Während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung stehen die Planunterlagen zusätzlich auch im Internet unter http://www.sondershausen.de unter folgendem Link: http://www.sondershausen.de/auslegungen-bekanntm.html als Download bereit.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Öffnungszeiten bzw. nach gesonderter Terminabsprache mündlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Im Anschluss erfolgt eine sachgerechte Abwägung aller eingegangenen Belange. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Sondershausen, den 12.07.2021                                                                                                         -Siegel-
gez. Grimm
Bürgermeister