Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen für die Baumaßnahme der DB Netz AG

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Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen für die Baumaßnahme der DB Netz AG: „Beseitigung des Bahnüberganges (BÜ) 21,18 durch Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) 21,18 Hohenebra“, Bahn-km 21,100 bis 21,250 der Strecke 6302 Wolkramshausen – Erfurt Hauptbahnhof (Hbf) in der Stadt Sondershausen

Das Eisenbahn-Bundesamt hat für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeleitet und das Thüringer Landesverwaltungsamt als Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens aufgefordert.

Für das Bauvorhaben ist nach Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Sondershausen (Gemarkungen Thalebra und
Hohenebra) beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen) liegt in der Zeit

vom 05.10.2020 bis zum 04.11.2020
im Bürgerbüro der Stadt Sondershausen Dienstgebäude „Alte Kämmerei“ 1. Etage Carl-Schroeder-Straße 9
99706 Sondershausen

während der Sprechzeiten

  • Montag 08.00 bis 16.00 Uhr
  • Dienstag 08.00 bis 18.00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Donnerstag 08.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag 08.00 bis 13.00 Uhr
  • Samstag 09.00 bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planungsunterlagen sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter
(http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/planfeststellungsverfahren) einsehbar.

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass das in Papierform öffentlich ausgelegte Planexemplar maßgebend für das Planverfahren ist (§ 27a Abs.1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

1. Jeder, dessen Belange durch die Planung berührt werden, kann bis spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 18.11.2020, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprùn-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadt Sondershausen, Markt 7 in 99706 Sondershausen Einwendungen gegen die Planung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden. Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
 
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine.
b) sowie sonstige Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.
c) Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Äußerungsfrist ausgeschlossen.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter oder Bevollmächtigte, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
 
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
 
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
 
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
 
 
Stadt Sondershausen            
Zentrale Verwaltung
Markt 7
99706 Sondershausen
 
-Siegel-
gez. Grimm
Bürgermeister
(Unterschrift)