Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen für die Baumaßnahme der DB Netz AG
Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen für die Baumaßnahme der DB Netz AG: „Beseitigung des Bahnüberganges (BÜ) 21,18 durch Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) 21,18 Hohenebra“, Bahn-km 21,100 bis 21,250 der Strecke 6302 Wolkramshausen – Erfurt Hauptbahnhof (Hbf) in der Stadt Sondershausen
Das Eisenbahn-Bundesamt hat für das oben genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeleitet und das Thüringer Landesverwaltungsamt als Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens aufgefordert.
Für das Bauvorhaben ist nach Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Sondershausen (Gemarkungen Thalebra und
Hohenebra) beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen) liegt in der Zeit
vom 05.10.2020 bis zum 04.11.2020
im Bürgerbüro der Stadt Sondershausen Dienstgebäude „Alte Kämmerei“ 1. Etage Carl-Schroeder-Straße 9
99706 Sondershausen
während der Sprechzeiten
- Montag 08.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag 08.00 bis 18.00 Uhr
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 08.00 bis 18.00 Uhr
- Freitag 08.00 bis 13.00 Uhr
- Samstag 09.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planungsunterlagen sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter
(http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/planfeststellungsverfahren) einsehbar.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass das in Papierform öffentlich ausgelegte Planexemplar maßgebend für das Planverfahren ist (§ 27a Abs.1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter oder Bevollmächtigte, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Zentrale Verwaltung
Markt 7
99706 Sondershausen