Bekanntmachung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Gem. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben, dass für den im o.g. Flurbereinigungsverfahren beabsichtigten Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen auf Grundlage des Wege- und Gewässerplans (§ 41 Flurbereinigungsgesetz) eine Vorprüfung gern. § 5 Abs. 2 UVPG vorgenommen wurde.
Die geplanten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen umfassen folgende Maßnahmen:
- Bau eines Radweges zwischen Görsbach und Auleben entlang der Verbindungsstraße zwischen beiden Ortschaften.
- Entsiegelung / Rekultivierung eines Teilbereiches des ehemaligen „Bahnhof Aumühle“ und Entwicklung als Trockenstandort.
Es wird festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen sind:
Auf einer Länge von insgesamt ca. 3167m wird ein Radweg entlang der genannten Verbindungsstraße gebaut. Die Baumaßnahme schließt die Lücke im Radwegenetz der Region und beseitigt eine Gefahrenquelle für Radfahrer, Wanderer und Schulkinder. Die geplante Wegebaumaßnahme wird zum überwiegenden Teil auf Ackerflächen und Straßenbegleitgrün oder auf bereits versiegelten Flächen realisiert. Die Beeinträchtigungen von Gehölzen und wertvollen Saumbereichen sind gering. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Rekultivierung und naturnahe Entwicklung des Teilbereiches des „Bahnhof Aumühle“ ausgeglichen.
Das Vorhaben hat somit nach Dafürhalten der Behörde und unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine nachteiligen Umweltauswirkungen, so dass eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) gern. §§ 6 bis 14 UVPG nicht besteht.
Gem. § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
gez. Volker Hartmann
Referatsleiter
Gotha, 04.09.2020