Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06 „Windpark Hainleite“ der Stadt Sondershausen

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Die vom Stadtrat der Stadt Sondershausen in der Sitzung am 14. Mai 2020, Beschluss-Nr. SR 99-07/2020, als Satzung beschlossene 4. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06 „Windpark Hainleite“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) durch Bescheid des Landratsamtes Kyffhäuserkreis vom 08.12.2020, Az.: III.2.2-621.41-02000694/6, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Die 4. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06 „Windpark Hainleite“ der Stadt Sondershausen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) nd § 21 Abs. 2 und 3 ThürKO i.V.m. § 2 ThürBekVO am 29. Januar 2021 in Kraft.

Die genehmigte 4. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06 „Windpark Hainleite“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht, dem Grünordnungsplan mit artenschutzrechtlichen Betrachtungen werden im Fachbereich II – Bau und Ordnung der Stadt Sondershausen, Carl-Schroeder-Straße 9, 2. OG während der allgemeinen Sprechzeiten:

Dienstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Im Rahmen der Schutzmaßnahmen auf Grund der Corona-Pandemie bietet die Stadt Sondershausen gegenwärtig nur einen eingeschränkten Besucherverkehr an. Personen, welche die Planungsunterlagen einsehen wollen, werden gebeten, sich einen entsprechenden Vororttermin geben zu lassen (Tel. 03632 622 190 oder bauamt@sondershausen.de)

Zusätzlich kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen unter www.sondershausen.de Stadt Sondershausen / Bürgerservice / Stadtverwaltung / Auslegungen/Bekanntmachungen eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 4. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06 „Windpark Hainleite“ schriftlich gegenüber der Stadt Sondershausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2 a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der zur Zeit gültigen Fassung, enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Sondershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Die Lage der räumlichen Geltungsbereiche der Planänderung sind aus den beiliegenden Übersichtskarten ersichtlich.

Sondershausen, den 12. Januar 2021

gez. Grimm       (Siegel)
Bürgermeister