Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 "Windpark Großberndten (SO)“ der Stadt Sondershausen gemäß § 10 (3) BauGB

  • Start
  • Amtlicher Teil
  • Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 "Windpark Großberndten (SO)“ der Stadt Sondershausen gemäß § 10 (3) BauGB

Die vom Stadtrat der Stadt Sondershausen in der Sitzung am 24. Oktober 2019, Beschluss-Nr. SR 42-04/2019 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 „Windpark Großberndten (SO)“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Neufassung des Baugesetzbuches vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) durch Bescheid des Landratsamtes Kyffhäuserkreis vom 03.03.2010, Az.: III.2.2-621.4-02000063/6, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.04 „Windpark Großberndten (SO)“ der Stadt Sondershausen tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 ThürBekVO am 29. April 2020 mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die genehmigte 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 „Windpark Großberndten (SO)“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und dem Artenschutzfachbeitrag werden im Fachbereich II – Bau und Ordnung der Stadt Sondershausen, Carl-Schroeder-Straße 9, 2. OG während der allgemeinen Sprechzeiten:

Dienstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen unter www.sondershausen.de

Stadt Sondershausen / Bürgerservice / Stadtverwaltung / Auslegungen/Bekanntmachungen eingesehen werden.

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 "Windpark Großberndten (SO)“ schriftlich gegenüber der Stadt Sondershausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Sondershausen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Lage der räumlichen Geltungsbereiche der Planänderung sind aus den beigefügten Übersichtskarten ersichtlich.

Sondershausen, den 15. April 2020

gez. Grimm (Siegel)
Bürgermeister

 

Übersichtspläne mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Windpark Großberndten (SO)“ (Teil A) sowie der Geltungsbereiche der 5 externen Kompensationsmaßnahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Windpark Großberndten (SO)“ (Teil B):