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Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Nr. 09 “Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“ der Stadt Sondershausen

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Die vom Stadtrat der Stadt Sondershausen in der Sitzung am 18. Juni 2020, Beschluss-Nr. SR 115-09/2020 beschlossene Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) bekannt gemacht.

Die Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) am 28. Oktober 2020 in Kraft.

Die Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“ und die Begründung werden im Fachbereich II – Bau und Ord-nung der Stadt Sondershausen, Carl-Schroeder-Straße 9, 2. OG während der allgemeinen Sprechzeiten:

Dienstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich kann die Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“ im Internet auf der Seite der Stadt Sondershausen unter

www.sondershausen.de

Stadt Sondershausen / Bürgerservice / Stadtverwaltung / Auslegungen/Bekanntmachungen

eingesehen werden.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beacht-liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Sondershausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der zur Zeit gültigen Fassung, enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Sondershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Die Lage des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist aus der beigefügten Übersichtkarte (Anlage 1) ersichtlich.

Sondershausen, den 14. Oktober 2020

 

gez. Grimm   (Siegel)
Bürgermeister

 

Übersichtsplan zur Ergänzungssatzung Nr.09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“ der Stadt Sondershausen