Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.

Bekanntmachung


Die Firma Windkraft Thüringen GmbH & Co. KG, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt, hat mit Schreiben vom 13.08.2019 beim Landratsamt Kyffhäuserkreis einen Antrag nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz – BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Windenergieanlage (WKA 6) im Windpark Immenrode am Standort in 99706 Sondershausen / OT Straußberg, Gemarkung Straußberg, Flur 5, Flurstück 66/42 gestellt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche Änderung der im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nummer 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV).

Das beantragte Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Änderung der in Nebenbestimmung Nr. 12.1 des Genehmigungsbescheides 3/12/FB II des Landratsamtes Kyffhäuserkreis vom 16.06.2014 (Az.: III.3.4-106.11/G/03/12/FB II) festgelegten Abschaltzeiten zum Schutz ziehender Fledermausarten durch Anpassung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus für die Windenergieanlage (WKA 6), welche sich innerhalb des im Regionalplan Nordthüringen ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie W-3 "Immenrode" befindet.

Unter Berücksichtigung des Bestandes im Windvorranggebiet W-3 “Immenrode" mit insgesamt 21 vorhandenen Windenergieanlagen und der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die betroffene Windenergieanlage durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung war für das beantragte Vorhaben gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, hier: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß den Vorgaben des § 7 UVPG durchzuführen.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 5 Absatz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Die überschlägige Überprüfung der Antragsunterlagen auf der Grundlage der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien hat zum Ergebnis geführt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 UVPG, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt, Bau- und Bodendenkmäler. Für die Siedlungsbereiche (Sondershausen, Ortsteile Immenrode und Straußberg) werden die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Richtwerte für den Schattenwurf eingehalten.

Die durch die vorgesehene Anpassung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus ggf. hervorgerufenen anlagen- bzw. betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind als nicht erheblich nachteilig im Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG einzustufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 8, 99706 Sondershausen, zugänglich.

Sondershausen, den 10.12.2019

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Die Landrätin
Hochwind-Schneider

 

 

Die Firma Windkraft Hainleite GmbH & Co. KG, Dorfstraße 52, 99706 Sondershausen, hat mit Schreiben vom 25.07.2019 beim Landratsamt Kyffhäuserkreis einen Antrag nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz – BImSchG) zur wesentlichen Änderung der fünf Windenergieanlagen (WKA 1, WKA 2, WKA 3, WKA 4 und WKA 5) im Windpark Immenrode am Standort in 99706 Sondershausen / OT Straußberg, Gemarkung Straußberg, Flur 5, Flurstück 74/42, Flur 6, Flurstücke 68/50, 70/49, 74/49 und 99/49 gestellt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche Änderung der im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nummer 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV).

Das beantragte Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Änderung der in Nebenbestimmung Nr. 12.2 des Genehmigungsbescheides 3/12/FB I des Landratsamtes Kyffhäuserkreis vom 16.06.2014 (Az.: III.3.4-106.11/G/03/12/FB I) festgelegten Abschaltzeiten zum Schutz ziehender Fledermausarten durch Anpassung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus für die Windenergieanlagen (WKA 1, WKA 2, WKA 3, WKA 4 und WKA 5), welche sich innerhalb des im Regionalplan Nordthüringen ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie W-3 "Immenrode" befinden.

Unter Berücksichtigung des Bestandes im Windvorranggebiet W-3 “Immenrode" mit insgesamt 21 vorhandenen Windenergieanlagen und der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die betroffenen Windenergieanlagen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung war für das beantragte Vorhaben gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, hier: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß den Vorgaben des § 7 UVPG durchzuführen.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 5 Absatz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Die überschlägige Überprüfung der Antragsunterlagen auf der Grundlage der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien hat zum Ergebnis geführt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 UVPG, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt, Bau- und Bodendenkmäler. Für die Siedlungsbereiche (Sondershausen, Ortsteile Immenrode und Straußberg) werden die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Richtwerte für den Schattenwurf eingehalten.

Die durch die vorgesehene Anpassung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus ggf. hervorgerufenen anlagen- bzw. betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind als nicht erheblich nachteilig im Sinne von § 7 Absatz 1 UVPG einzustufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 8, 99706 Sondershausen, zugänglich.

Sondershausen, den 12.12.2019

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Die Landrätin
Hochwind-Schneider

Ähnliche Beiträge

  1. Bekanntmachung zum Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 27 „Wohnbebauung Hans-Schrader-Straße III“ der Stadt Sondershausen
    Bekanntmachung zum Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 27 „Wohnbebauung Hans-Schrader-Straße III“ der Stadt Sondershausen

  2. Öfftl. Bekanntmachung nach § 36 Abs. 2 BMG und § 58c Abs. 1 Soldatengesetz
    Öfftl. Bekanntmachung nach § 36 Abs. 2 BMG und § 58c Abs. 1 Soldatengesetz

  3. Bekanntmachung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Wohnpark Kurt-Hafermalz-Straße“ der Stadt Sondershausen
    Bekanntmachung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Wohnpark Kurt-Hafermalz-Straße“ der Stadt Sondershausen

  4. Bekanntmachung zur Aufstellung zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“
    Bekanntmachung zur Aufstellung zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 09 „Wohnbebauung Siedlungsstraße – OT Oberspier“