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Anpassung der Verpflegungsentgelte in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen ab 01.07.2020

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Alle Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen sollen eine qualitativ hochwertige Verpflegung erhalten. Mit dem „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in den Tageseinrichtungen für Kinder“ hat die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) ein grundlegendes Instrument entwickelt, um die Qualität der Verpflegung in Tageseinrichtungen zu sichern. Um diesen Qualitätsstandard bestmöglich umsetzen zu können, ist es notwendig, das Verpflegungsentgelt dementsprechend anzupassen. Darüber hinaus sind gemäß § 29 Abs. 3 ThürKitaG für die Kalkulation der Verpflegung, die Kosten für die Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens heranzuziehen (wie z.B. auch Personalkosten für technisches Personal). Diese sind in der neuen Kalkulation für das Mittagessen eingerechnet und werden künftig in Form einer Servicepauschale für das Mittagessen erhoben. Die Elternbeiratsvorsitzenden wurden im Vorfeld über die Anpassung informiert. Näheres entnehmen Sie der folgenden Entgeltordnung, die auch auf der städtischen Internetseite abrufbar ist. Für Fragen steht Ihnen die Fachbereichsleiterin des Fachbereich 3 Kinder, Jugend und Sport, Frau Biedermann, unter 03632 622 170, zur Verfügung.

Entgeltordnung für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Sondershausen

§ 1 Gegenstand
Die Stadt Sondershausen erhebt für die Verpflegung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Sondershausen Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.

§ 2 Entgeltschuldner
(1) Entgeltschuldner der Verpflegungsleistungen sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in den Kindertageseinrichtungen. Mehrere Personensorgeberechtigte gelten als Gesamtschuldner.
(2) Die Entgeltschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsleistungen beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 3 Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes
(1) Das Verpflegungsentgelt beträgt für:

a) Mittagessen Kinder
(für Einrichtungen, die von den Kochküchen „Anne Frank“ und „Pusteblume“ versorgt werden) 2,50 € pro Tag
b) Mittagessen Kinder
(für Einrichtungen, die von externen Versorgungsunternehmen versorgt werden) Entgelt je Anbieter
c) Servicepauschale
(ant. Betriebskosten & Kosten technisches Personal zur Vor- u. Nachbereitung des Mittagessens nach a und b) 0,40 € pro Tag
d) Nachmittagsverpflegung 0,50€ pro Tag
e) Obst/Getränke kostenfrei

Wenn Umsatzsteuer zu erheben ist, ist diese nach der aktuellen Rechtsnorm im Verpflegungsentgelt enthalten.
 
(2) Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Das Verpflegungsentgelt ist jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Entgeltzahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift erfolgen.
 
§ 4 Pflichten der Eltern
Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadtverwaltung Sondershausen einzuhalten und das Verpflegungsentgelt regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
 
§ 5 Ausschluss von der Essensversorgung
Werden Entgelte zwei Monate, trotz Aufforderung, nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf Essensversorgung. Das Kind kann nach Anhörung der Personensorgeberechtigten von der Essensversorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadt als Kita-Träger in Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung.
 
§ 6 Gespeicherte Daten
Für die Erhebung des Verpflegungsentgeltes werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Daten gespeichert:
Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Bankverbindung sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten.
Entgelt: Berechnung des maßgeblichen Entgeltes auf Grundlage der Erfassungslisten der jeweiligen Kindertageseinrichtung
Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind.
 
§ 7 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Entgeltordnung gelten für alle Geschlechter.
 
§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Juli 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Sondershausen vom 03. Juni 2015 außer Kraft.
 
ausgefertigt:
Sondershausen, den 19. Juni 2020
 
gez. G r i m m   -Siegel-
Bürgermeister