Allgemeinverfügung - Sperrung des "Helbetals" zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren von Kampfmitteln
Auf Grundlage der § 5 und 41 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. den § 35, 40 und 41 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in den jeweils geltenden Fassungen erlässt die Stadt Sondershausen zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren von Kampfmitteln im Bereich des „Helbetals“ folgende
Allgemeinverfügung - Sperrung des "Helbetals" zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren von Kampfmitteln
- Ab dem 01. Juli 2021 wird im Bereich des „Helbetals“ eine Sperrzone eingerichtet. Der genaue Umfang der Sperrzone ist an Hand der beigefügten Karten (Anlage 1 und 2) ersichtlich, welche Bestandteile dieser Allgemeinverfügung sind. Die angeordnete Sperrung betrifft auch die Wander-, Rad- und Reitwege in der Sperrzone.
Das Betreten der Sperrzone und jeglicher Aufenthalt darin sind ab dem 01. Juli 2021 bis auf Widerruf, der nach erfolgreicher Räumung des v.g. Bereiches erfolgt, verboten. -
Die Außengrenzen der Zuwegungen des Geltungsbereiches dieser Verfügung sind durch Warnschilder (Gefährdungsbereich – Beispielbild Anlage 3) gekennzeichnet.
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Die Aufhebung der Sperrzone (Freigabe des Gebietes) erfolgt nach Abschluss der Munitionsräumung durch eine erneute Allgemeinverfügung.
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Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Kampfmittelräumung und die an den Sprengungen beteiligten Personen sowie im Bedarfsfall nach Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde und dem Räumstellenleiter die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes. Über weitere Ausnahmegenehmigungen entscheidet die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Räumstellenleiter. Dem ThüringenForst (Anstalt des öffentlichen Rechts) mit seinen Beauftragten, der Waldgenossenschaft und deren Beauftragten sowie den sonstigen Waldeigentümern der betroffenen Flächen ist der Zutritt auf eigene Gefahr zur dringend notwendigen Bewirtschaftung der Waldflächen weiterhin gestattet. Der Zutritt und die jeweilige Arbeitszeit und Arbeitsort sind mit dem Räumstellenleiter abzustimmen. Die beauftragte Räumfirma kennzeichnet zusätzlich Abstandsflächen von 300 m um die aktuellen Räumflächen mit Warnschildern. Das Betreten und Befahren von Räum- und Abstandsflächen ist generell verboten.
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Für die Vernichtung der Kampfmittel ist die Firma Tauber Delaborierung GmbH zuständig. Für den Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Sprengungen legt die Firma Tauber Delaborierung GmbH im Einzelfall einen Sperrkreis bis zu 1000 m fest. Die Ordnungsbehörde der Stadt Sondershausen als zuständige Behörde ordnet in diesem Fall den Sperrkreis an und sichert diesen mit Sperrposten. Das Betreten des Sperrkreises ist generell untersagt.
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Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 wird hiermit angeordnet und tritt ab dem 01. Juli 2021 in Kraft.
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Bei Nichtbeachtung des Betretungs- und Aufenthaltsverbots wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang vollzogen.
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Ordnungswidrig im Sinne der Allgemeinverfügung i. V. m. dem OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verfügung gesperrte Flächen betritt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) am 26. Juni 2021 als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der Stadtverwaltung Sondershausen (Bürgerbüro) während der offiziellen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Gründe
I. Sachverhalt
Auf den o.g. Teilbereichen des „Helbetals“ (Sperrkreis der beigefügten Karte - Anlage 1) findet durch die Stadt Sondershausen und einer beauftragten Räumfirma eine großflächige Räumung von Kampfmitteln statt. Auf Grund der Durchsuchung in den o. g. Abschnitten dieser Sperrzonen besteht die Möglichkeit einer Explosion durch mechanische Beanspruchung der Sprengkörper. Des Weiteren werden ehemalige Trichter in diesen Gebieten geöffnet und somit kann eine Vielzahl von Munition und Sprengstoff freigelegt werden. Sowohl bei einer Sprengung als auch bei unsachgemäßem Kontakt mit diesem explosiven Material besteht Gefahr für Leib und Leben.
II. Begründung
Die Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Ziffern 1 bis 7 als Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 35 Satz 2 und § 40 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG).
Diese Verfügung wird nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG am 25. Juni 2021 entsprechend den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Sondershausen öffentlich bekannt gegeben, da das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot allgemeine Wirkung entfaltet und der betroffene Personenkreis nicht abschließend ermittelt werden kann. Der Verwaltungsakt gilt nach vorstehender Ziffer 9 als am 26. Juni 2021 als bekannt gegeben.
Rechtsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich des festgesetzten Bereiches ist der § 41 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit durch die Stadt Sondershausen mittels Anordnung für den Einzelfall das Betreten oder Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete für die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden.
Ziel der Anordnung ist es zu verhindern, dass das Betreten der Gefahrenstellen zu Körperverletzungen oder zum Tod von Menschen sowie Beschädigung an Vermögenswerten führen kann. Dabei muss die Gefahrenstelle auf einen weiter ausgedehnten örtlichen Bereich bezogen werden. Das Auffinden von Kampfmitteln und deren Räumung stellen typische Anwendungsfälle des § 41 OBG dar, bei denen erhebliche Gefahren auf bestimmten Grundstücken oder Gebieten drohen. Der § 41 OBG ist eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 5 OBG, sodass bezüglich des Betretungsverbots ein Rückgriff auf die Generalklausel als Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen nicht stattfindet. Sollten weitere öffentliche Straßen und Wege betroffen sein, werden gesondert verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen.
Aus den folgenden Gründen ergibt sich eine Gefahr für Leben und Gesundheit:
Bei der Kampfmittelräumung und nicht auszuschließenden Explosionen besteht immer unmittelbar eine Gefährdung durch das Sprengobjekt, durch die mechanische Beanspruchung der Munition bei der Freilegung, durch Spritzflug und Druckwelle aus dem Sprengvorgang und durch unsachgemäßen Umgang mit Kampfmitteln, die nach Offenlegen der Trichter oder Beräumung von Flächen aufgefunden werden können.
Jedes Kampfmittel muss grundsätzlich, unabhängig von seiner Größe oder äußeren Beschaffenheit, als hochexplosiver Sprengkörper angesehen werden, der äußerst empfindlich gegen Berührung, Erschütterung, elektromagnetischen Impulsen oder einer Veränderung seiner Lage ist.
Der Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes in den festgelegten Abschnitten ist aus der Sicht der Stadt Sondershausen notwendig, da nur so der erheblichen Gefahrenlage begegnet werden kann.
Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im Interesse der Grundstückseigentümer und Passanten.
Nach Abwägung und Würdigung aller der Stadt Sondershausen bekannten Tatsachen kommen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 6 OBG) nur die festgelegten Anordnungen in Betracht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle – gestaffelt nach den dort stattfindenden Tätigkeiten (Suche nach Kampfmitteln und Sprengung nicht transportfähiger Munition) – fernzuhalten und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern.
Eine mildere Maßnahme kommt aufgrund der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges (Leib und Leben) nicht in Betracht, da beispielsweise bei einer Verkleinerung der Sperrzone oder der Ausnahme weiterer Teilflächen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigern würde.
Die getroffenen Maßnahmen liegen zudem im eigenen Interesse der Grundstückseigentümer und Passanten. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkung betreten zu können, muss dahinter zurückstehen.
Aufgrund der Absuche der Fläche sowie Öffnung von Trichtern und der damit nicht auszuschließenden Möglichkeit des Auffindens von Kampfmitteln und des Kontakts mit diesen sowie den anzahlmäßig hohen Funden der Vergangenheit ist das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die Sperrzonen zeitlich unbeschränkt auszusprechen.
Die inhaltliche Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG) des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus den Lageplänen (beigefügte Karten Anlagen 1 + 2), die Bestandteile der Allgemeinverfügung sind. Im Übrigen ist die Sperrzone vor Ort durch das Anbringen von Hinweisschildern entsprechend kenntlich gemacht. Hierfür sorgt der ThüringenForst in Zusammenarbeit mit der beauftragten Räumfirma. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich gesehen solange wirksam, bis die Räummaßnahme erfolgreich abgeschlossen ist.
III. Anordnung und sofortige Vollziehung
Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht im Ermessen der Stadt Sondershausen (Ordnungsbehörde). Die Anordnung ist erforderlich, da eine sofortige Durchsetzbarkeit der erteilten Auflagen im öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann deshalb nicht abgewartet werden. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen private Belange vor dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Die Notwendigkeit, dass im Falle eines Widerspruchs aufgrund dieser Anordnung die aufschiebende Wirkung entfällt, ergibt sich aus der Gefahr, die ausgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zeit bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Verwaltungsgerichtsverfahrens Personen zu Schaden kommen, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes groß. Um die Allgemeinheit vor solchen Gefahren zu schützen, halten wir die sofortige Vollziehung dieser Anordnung für erforderlich.
IV. Androhung des unmittelbaren Zwanges
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges für den Fall, dass sich jemand nicht an das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hält, beruht auf § 51 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). In Anbetracht der Tatsache, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot aufgrund massiver Gefahrenlage sofort gehandelt werden muss, kommen andere Zwangsmittel nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände steht das gewählte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis (§ 44 ThürVwZVG) zu seinem Zweck und ist so bestimmt, dass die Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Sondershausen, Markt 7, 99706 Sondershausen einzulegen.
Der eingelegte Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr.1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet.
gez. Grimm - Siegel -
Bürgermeister