3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung des Versorgungsbetriebes der Stadt Sondershausen vom 12. Juni 2006
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und 76 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501 ff) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBI. S. 429,433), hat der Stadtrat der Stadt Sondershausen in seiner Sitzung am 28. November 2019 die folgende 3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Versorgungsbetrieb der Stadt Sondershausen vom 12. Juni 2006 beschlossen:
(Beschluss-Nr.: SR 60-05/2019)
Artikel 1
Satzungsänderung
1. § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung des Versorgungsbetriebes der Stadt Sondershausen vom 12. Juni 2006 erhält folgende neue Fassung:
„(2) Gegenstand des Versorgungsbetriebes ist die Betriebsführung für folgende Betriebe gewerblicher Art (BgA) mit nachfolgenden Einrichtungen und Geschäftsfeldern nach kaufmännischen Gesichtspunkten:
1. BgA Bäder: Unterhaltung, Erweiterung und Betrieb der Freibäder der Stadt Sondershausen (Bergbad „Sonnenblick“, Freibad Großfurra) inklusive Nebeneinrichtungen, Verpachtung der Bebraer Teiche, Haltung der Geschäftsanteile der Stadt Sondershausen an der Stadtwerke Sondershausen GmbH im steuerlichen Querverbund
2. BgA Wohnmobilstandplätze: Errichtung und Betrieb von Wohnmobilstandplätzen“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Versorgungsbetrieb der Stadt Sondershausen vom 12. Juni 2006 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt:
Sondershausen, den 07. Januar 2020
gez. Grimm - Siegel-
Bürgermeister
Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
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