2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt Sondershausen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 31. Juli 2007
Die Stadt Sondershausen erlässt aufgrund der §§ 19 Absatz 1, 21 und 22 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 396) die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 21. Januar 2021 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt Sondershausen vom 31. Juli 2007: (Beschluss-Nr.: SR 199-15/2021)
Artikel 1
Satzungsänderung
Nach § 10 wird ein § 10a mit dem Titel „Zeitlicher Anwendungsbereich“ eingefügt und enthält folgende Regelung:
„§ 10a
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Satzung findet ausschließlich Anwendung auf Straßenausbaumaßnahmen, deren sachliche Beitragspflichten bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstanden sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen in der Stadt Sondershausen vom 31. Juli 2007 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt:
Sondershausen, den 02. Februar 2021
gez. Grimm (Siegel)
Bürgermeister
Vermerk:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.