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1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen vom 1. Juni 2016

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Die Stadt Sondershausen erlässt auf Grund des § 14 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBL. S. 323) sowie der §§ 2, 19 bis 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2019 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen vom 1. Juni 2016:
(Beschluss-Nr.: SR 40-04/2019)

Artikel 1
Satzungsänderung

1. § 2 Abs. 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen erhält folgende neue Fassung:

„(1) Bäume im Sinne der Satzung sind:
1. Blutbuchen mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm als besonders landschaftsprägende Bäume,
2. sonstige Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 65 cm,
3. Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm,
4. Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
5. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.B. Kirschpflaume, Salweide, Eibe oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“

2. § 2 Abs. 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen erhält folgende neue Fassung:

„(4) Nicht unter diese Satzung fallen:
1. Blutbuchen unter 30 cm Stammumfang,
2. sonstige Einzelbäume unter 65 cm Stammumfang,
3. Obstbäume unter 100 cm Stammumfang,
4. Nadelbäume unter 120 cm Stammumfang,
5. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.B. Kirschpflaume, Salweide, Eibe oder Kornelkirsche, unter 30 cm Stammumfang bzw. wenn nur ein Stamm bis zu 65 cm Stammumfang hat,
6. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
7. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) vom 14. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen sowie
8. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) vom 18. Dezember 2018 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“

3. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen erhält folgende neue Fassung:

„(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis zu 100 bzw. 120 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Laubbaum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 10 - 12 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als 100 cm, bzw. 120 cm ist für jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Bei Obstbäumen ist ein Hochstamm zu wählen. Bei der Pflanzung von Ersatzbäumen mit einem Stammumfang von 14 - 16 cm, kann die Anzahl der Ersatzbäume halbiert werden. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflanzung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Sondershausen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:
Sondershausen, 17. Dezember 2019
gez. Grimm - Siegel -
Bürgermeister

 

Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

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