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1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Sondershausen vom 05. Dezember 2019

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  • 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Sondershausen vom 05. Dezember 2019

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) hat der Stadtrat der Stadt Sondershausen in der Sitzung am 26. November 2020 die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 05. Dezember 2019 beschlossen (Beschluss-Nr.: SR 178-14/2020):

Artikel 1
Satzungsänderung

1. Der § 15 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 103,23 EUR und ein Sitzungsgeld von 15,48 EUR für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dieser Betrag ändert sich ab dem
01. Januar 2022 jährlich jeweils um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes.“

2. Im § 15 Absatz 4 wird das Wort „Behindertenvertreter“ durch die Wörter „kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen“ und das Wort „Seniorenvertreter“ durch die Wörter „Vorsitzende des kommunalen Seniorenbeirates“ ersetzt.

3. Der § 15 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende neue Fassung:
„Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und nur bis 19.00 Uhr gewährt“

4. Die im § 15 Absatz 11 Nr. 1 bis 11 genannten Beträge ändern sich wie folgt:

  • 1. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Großfurra 510,00 EUR/Monat
  • 2. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Berka 463,81 EUR/Monat
  • 3. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Schernberg 453,68 EUR/Monat
  • 4. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Oberspier 289,09 EUR/Monat
  • 5. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Hohenebra 283,66 EUR/Monat
  • 6. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Immenrode 255,29 EUR/Monat
  • 7. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Großberndten 251,97 EUR/Monat
  • 8. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Thalebra 243,82 EUR/Monat
  • 9. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Kleinberndten 225,72 EUR/Monat
  • 10. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Himmelsberg 191,92 EUR/Monat
  • 11. der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Straußberg 171,40 EUR/Monat

5. Die Nr. 23, 24 und 25 im § 15 Absatz 11 werden gestrichen.

6. Es wird im §15 ein neuer Absatz 12 eingefügt. Dieser erhält folgenden Wortlaut:
(12) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten gemäß ThürAufEVO nach der derzeit geltenden Fassung die folgenden Aufwandsentschädigungen:

  • 1. Beigeordneter des Bürgermeisters 271,88 EUR/Monat
  • 2. Beigeordneter des Bürgermeisters 97,88 EUR/Monat
  • 3. Beigeordneter des Bürgermeisters 97,88 EUR/Monat

Dieser Betrag ändert sich ab dem 01. Januar 2022 jährlich jeweils um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes.

7. Der § 17 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Sondershausen vom 05. Dezember 2019 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ausgefertigt:
Sondershausen, 02. Dezember 2020

G r i m m         - Siegel -
gez. Bürgermeister

Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“