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1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016

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  • 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016

Die Stadt Sondershausen erlässt aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBI. S. 229, 266) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016 die folgende, vom Stadtrat in seiner Sitzung am 26. November 2020 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016: (Beschluss-Nr.: SR 180-14/2020)

 

Artikel 1
Satzungsänderung

  • Der § 1 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
    „Maßgebend für die Höhe der Gebühren ist der als Anlage beigefügte Gebührentarif (vom 26. November 2020). Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.“
  • Der § 3 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
    „Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sondershausen vom 1. Februar 2016 einschließlich des Gebührentarifs tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ausgefertigt: Sondershausen, den 08. Dezember 2020

gez. Grimm       (Siegel)
Bürgermeister

 

Anlage: Gebührentarif zur Friedhofsgebühren-
satzung der Stadt Sondershausen
vom 26. November 2020

1. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Euro
1.1 Wahlgräber für Erdbestattungen  
1.1.1 Erdwahlgrab 1-stellig, 1 Belegung
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
2.074,00
1.1.2 Erdwahlgrab 2-stellig, 2 Belegungen
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
3.336,00
1.1.3 Erdwahlgrab 3-stellig, 3 Belegungen
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
4.598,00
1.1.4 Erdwahlgrab 4-stellig, 4 Belegungen
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
5.860,00
1.1.5 Großes Familiengrab, 2 Belegungen
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
5.533,00
1.1.6 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr  
 
a) für ein Erdwahlgrab 1-stellig
b) für ein Erdwahlgrab, 2-stellig
c) für ein Erdwahlgrab, 3-stellig
d) für ein Erdwahlgrab, 4-stellig
e) für ein großes Familiengrab
69,00
111,00
153,00
195,00
185,00
1.1.7 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten
(jeweils für 5 Jahre)
 
 
a) für ein Erdwahlgrab 1-stellig
b) für ein Erdwahlgrab 2-stellig
c) für ein Erdwahlgrab 3-stellig
d) für ein Erdwahlgrab 4-stellig
e) für ein großes Familiengrab
345,00
555,00
765,00
975,00
924,00
1.1.8 Beisetzung einer Urne über das erworbene
Recht hinaus
295,00
1.2 Wahlgräber für Urnenbeisetzungen  
1.2.1 Urnenwahlgrab, für bis zu 2 Urnen
(Nutzungsdauer 30 Jahre)
2.385,00
1.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein
Urnenwahlgrab für ein Jahr
80,00
1.2.3 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für
ein Urnenwahlgrab, für 5 Jahre
400,00
1.2.4 zusätzliche Urne über erworbenes Recht hinaus 295,00
1.3 Reihengräber  
1.3.1 Erdreihengrab bis zum vollendetem 5. Lebensjahr
(Kindergräber, Nutzungsdauer 20 Jahre)
666,00
1.3.2 Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
1.240,00
1.3.3 Urnenreihengrab
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
1.087,00
1.3.4 anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte inkl.
Bestattung (Nutzungsdauer 20 Jahre)
948,00
1.3.5 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung
ohne Bestattung
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
1.643,00
1.3.6 Rasengrab
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
1.460,00
1.3.7 Baumgrab
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
2.058,00
1.3.8 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten
für ein Baumgrab, für 5 Jahre
323,00
1.4 Sondergräber  
1.4.1 Partnergrab
(Nutzungsdauer 20 Jahre)
2.362,00
1.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Partnergrab
für ein Jahr
118,00
1.4.3 Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten für ein
Partnergrab, für 5 Jahre
426,00
     
2. Bestattungsleistungen Euro
2.1 Erdbestattung  
2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 285,00
2.1.2 von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 561,00
2.2 Feuerbestattung  
2.2.1 Urnenbeisetzung einschl. Herstellen und
Schließen des Grabes
112,00
2.2.2 Versand einer Urne (zzgl. Portogebühren) 66,00
2.3 Benutzung von Einrichtungen  
2.3.1 Benutzung der Trauerhalle  
 
a) Hauptfriedhof große Halle
b) Hauptfriedhof kleine Halle
c) Ortsteilfriedhöfe Bebra, Berka, Großfurra,
Himmelsberg, Jecha, Kleinberndten, Oberspier,
Schernberg, Stockhausen, Thalebra
d) Ortsteilfriedhöfe Immenrode, Großberndten,
Hohenebra

179,00
89,00
89,00

44,00

  Kosten für die Nutzung der Kühlzelle:  
2.3.2 Einstellung eines Verstorbenen bis 6 Tage 30,00
2.3.3 Einstellung eines Verstorbenen für jeden
weiteren Kalendertag
10,00
2.4 Zusatzregelung  
  Bei Bestattungen von Montag bis Freitag
außerhalb der Normalarbeitszeit sowie an
Samstagen erfolgt ein Aufschlag von 50%
auf in Anspruch genommene Bestattungsleistungen
 
2.5 Aus- und Umbettungen  
2.5.1 Ausgrabung von Leichen oder Gebeinen
ohne Sargkosten
774,00
2.5.2 Umbettung von Leichen oder Gebeinen
ohne Sargkosten
1.776,00
2.5.3 Urne ausgraben 202,00
2.5.4 Bereitstellung einer Aschekapsel 26,00
     
3. Verwaltungsgebühren Euro
3.1 Genehmigung von Grabmalen entsprechend
der Friedhofssatzung einschließlich jährlicher
Standfestigkeitskontrolle und Einebnung
 
3.1.1 Stehendes Grabmal  
 
a) bei Wahlgrab - für 30 Jahre
b) bei Reihengrab - für 20 Jahre
200,00
187,00
3.1.2 Liegendes Grabmal  
 
a) bei Wahlgrab - einmalig
b) bei Reihengrab - einmalig
161,00
161,00
3.2 Zulassung zur Nutzung der Friedhofsanlagen
für gewerbliche Tätigkeiten
 
3.2.1 pro Antragssteller für ein Jahr
(gültig für alle Friedhöfe im Geltungsbereich)
110,00
3.2.2 Tageszulassung 22,00
3.3 diverse Verwaltungstätigkeit  
3.3.1 Bearbeitung je Vorgang  
 
a) von Aus- und Umbettungsanträgen,
b) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts,
c) Antrag einer Urnenanforderung
d) allgemeine Verwaltungstätigkeiten, 1 Stunde
22,00
22,00
22,00
44,00
3.3.2 Zweitschrift von Urkunden über Grabnutzungsrechte
(je Urkunde)
22,00

Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen."