Aus rechtlichen Gründen trennen wir den amtlichen Teil vom nichtamtlichen Teil.
1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei der Stadt Sondershausen vom 25. November 1997
Aufgrund des § 76 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) i. V. m. § 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06. September 2014 (GVBl. S. 642 ff), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16. Juli 2020 die folgende 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei der Stadt Sondershausen vom 25. November 1997 beschlossen:(Beschluss-Nr.: SR 134-10/2020)
Artikel 1
Satzungsänderung
1. Der § 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Bauhof, die Gärtnerei und das Krematorium mit Nebenanlagen der Stadt Sondershausen werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen der Stadt Sondershausen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb), gemäß den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) in der jeweils gültigen Fassung sowie dieser Satzung, geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei“ der Stadt Sondershausen.
(3) Es wird kein Stammkapital für den Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei gebildet.“
2. Der § 2 erhält folgende neue Fassung:
„Aufgabe des Eigenbetriebes ist das Betreiben des Bauhofes, der Gärtnerei und des Krematoriums. Der Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei erledigt vorrangig Aufgaben für die Stadt Sondershausen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauhof/Gärtnerei der Stadt Sondershausen vom 25. November 1997 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft.
ausgefertigt:
Sondershausen, den 04. August 2020
Sondershausen, den 04. August 2020
gez. Grimm (Siegel)
Vermerk:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“